Maskengeschäfte-Urteil in München: Windige Deals, unklare Rechtslage

Ein Münchner Gericht hat entschieden, dass die Maskengeschäfte zweier CSU-Abgeordneter legal waren. Der Bundesgerichtshof könnte das anders sehen.

Georg Nüßlein mit einer Maske im Gesicht.

Alles legal? Der ehemalige CSU-Bundestagsabgeordnete Georg Nüßlein im Januar 2021 Foto: Christoph Hardt/imago

Über diesen Fall wird noch viel diskutiert werden. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass sich Georg Nüßlein (als damaliger CSU-Bundestagsabgeordneter) und Alfred Sauter (als CSU-Landtagsabgeordneter) bei ihren dubiosen Maskengeschäften nicht strafbar machten. Sie hatten als Vermittler für eine Textilfirma bei den Gesundheitsministerien im Bund und in Bayern lobbyiert und dafür 660.000 Euro (Nüßlein) und 1,2 Millionen Euro (Sauter) erhalten.

Das war keine Abgeordnetenbestechung, entschied nun das OLG München. Hier liege eine Strafbarkeitslücke vor. Das Geld, das die Abgeordneten bekamen, habe sich nicht auf ihre Mandatsausübung bezogen. Wirklich?

Hätten die Abgeordneten die gigantischen Provisionen auch ohne ihr Mandat erhalten? Natürlich nicht. Als einflussreiche Politiker waren sie äußerst nützliche Türöffner. Alfred Sauter war einer der größten Strippenzieher der CSU. Und Georg Nüßlein war als Fraktionsvize für Gesundheitspolitik zuständig. Das Gesundheitsministerium war bei vielen Projekten auf seinen guten Willen angewiesen.

Wer solchen Leuten Geld gibt, kauft sich Einfluss. Die Abgeordneten haben ihr Mandat genutzt und sich dafür bezahlen lassen.

Strafbarkeit bezieht sich nur auf parlamentarische Tätigkeit

Dennoch sind die Münchner Entscheidungen nicht unbedingt falsch. Die OLG-­Rich­te­r:in­nen haben nämlich auch gute Argumente auf ihrer Seite. Als der Strafparagraf zur Abgeordnetenbestechung (§ 108e) im Jahr 2014 verschärft wurde, haben alle Fraktionen betont, dass sich die Strafbarkeit nur auf die parlamentarische Tätigkeit beziehen darf.

Es sollte vermieden werden, dass Abgeordnete, die sich ständig für oder gegen etwas einsetzen, allzu leicht von politischen Gegnern angeschwärzt werden können. In der Begründung des damaligen Gesetzentwurfs heißt es ausdrücklich, dass es nicht strafbar sein soll, wenn jemand gegen Geld „die Autorität des Mandats“ oder seine Kontakte nutzt.

Der Wortlaut des Gesetzes spricht also für die Strafbarkeit der beiden Politiker, der Wille des Gesetzgebers spricht dagegen. In einigen Monaten wird der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, denn der Münchener Generalstaatsanwalt hat Rechtsmittel eingelegt. Bevor man also nach einem neuen Gesetz ruft, sollte man das BGH-Urteil abwarten. Gut möglich, dass der BGH anders entscheidet als das OLG München.

Am Ende sollte klar sein, dass man Abgeordnete nicht kaufen darf. Nicht als Stimmvieh im Parlament, nicht als Einflussagent in der Fraktion und auch nicht als Türöffner für windige Geschäfte mit Ministerien. Wer hier keine klare Grenze zieht, beschädigt die Demokratie. Das beste Anschauungsbeispiel haben Nüßlein und Sauter mit ihren Maskendeals geliefert.

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Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

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