Klage gegen aufgesetztes Parken: Rechtsweg voller Hindernisse

In Bremen verklagen An­woh­ne­r*in­nen die Stadt, damit sie Maßnahmen gegen das Gehwegparken ergreift. Die Klage bewegt sich auf neuem Terrain.

Autos parken auf einem Bürgersteig, der zusätzlich von Mülltonnen versperrt wird. Der Platz auf dem Gehweg ist eng

Anderen im Weg: Parkende Autos auf dem Gehweg Foto: Uli Deck/dpa

BREMEN taz | Der Fall ist klar: Auf Bürgersteigen darf man nicht parken, es sei denn, es wird explizit erwähnt. Der Fall ist klar? Nun ja. Das aufgesetzte Parken wird in Bremen weiträumig geduldet: Bis nah an die Grundstücksgrenzen heran, bis weit auf die Straße stehen in vielen kleinen Wohnstraßen die immer breiter werdenden Pkw – in Einbahnstraßen teilweise beidseitig.

Fünf An­woh­ne­r*in­nen aus drei betroffenen Straßen verklagen nun die Stadt vor dem Verwaltungsgericht. Es könnten wohl auch mehr Betroffene aus mehr Straßen sein, denn, das zeigt ein Bericht der Verwaltung, zahlreiche Straßen in Bremen leiden unter Gehwegparken.

Ein Foto der zugeparkten Mathildenstraße nimmt Richterin Maike Jörgensen in der Verhandlung am Donnerstag noch für die Prozessakte an. Die Anekdoten der fünf Klä­ge­r*in­nen aber, über Kinderwagen, die nicht auf den Gehweg passen, über Be­su­che­r*in­nen mit Gehhilfen, die den Weg zum Haus nicht bewältigen können, kürzt sie ab: „Jeder weiß, dass es so ist“, erklärt sie. „Dass in den Bremer Straßen regelmäßig gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen wird, ist unstrittig.“

Beklagt wird die Verkehrsbehörde. Sie soll, so der Antrag der Kläger*innen, „geeignete und wirksame Maßnahmen“ ergreifen, um das regelwidrige Parken zu verhindern; das Ganze müsse durch eine Evaluation begleitet werden.

Kontrollen fehlen fast völlig

Eigentlich aber, da sind sich die Klä­ge­r*in­nen einig, hätten sie lieber nicht das grün geführte Verkehrsressort, sondern das Innenressort unter Bremens SPD-Senator Uli Mäurer im Gerichtssaal gesehen, das für die Kontrollen zuständig ist. Denn kontrolliert, so beschreiben es die Klä­ge­r*in­nen aus den drei Straßen, wird nicht etwa selten, sondern nie. Bremen hat in dem Stadtteil Östliche Vorstadt ein bundesweit beachtetes Modellprojekt zum korrekten Parken gestartet. Abseits des “Sunrise“-Modellquartiers ist davon aber nichts zu spüren.

Das Gericht gibt zu bedenken, dass auch Ordnungsamt und Polizei mit ihren Ressourcen haushalten müssen und nicht überall sein können. Doch das Argument nimmt Kläger Hubertus Baumeister nicht ernst: „Sie kontrollieren durchaus regelmäßig in den Parkbuchten, um dort Knöllchen zu verteilen, wenn ein Parkzettel abgelaufen ist“, gibt er zu bedenken. „Es ist eine bewusste Entscheidung, nicht auch in die Straßen zu gehen.“

Dafür, dass das so ist, hat er sogar Belege: Aus dem Innenressort hatte er vor gut drei Jahren auf eine Beschwerde hin die Antwort bekommen, dass die mangelnde Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nicht zu beanstanden sei – schließlich gebe es noch ein Durchkommen. „Der Innensenator schafft durch das Ignorieren dieser Verstöße eine eigene Bremer Straßenverkehrsordnung“, erklärt Baumeister. Im Gerichtssaal gibt’s Applaus.

Eine Instanz muss verantwortlich sein

Doch Ordnungsamt und Polizei können, anders als bei Straftaten, nach dem Opportunitätsprinzip handeln: Sie können nach freiem Ermessen entscheiden, ob sie eine Ordnungswidrigkeit verfolgen oder nicht. Wenn sie es nicht tun, kann man sie nicht verklagen.

Irgendjemand aber, so finden die Kläger, so hält es das Gericht für naheliegend, muss verantwortlich sein. Dass das die Verkehrsbehörde sein könnte, stützt die Anklage auf Paragraf 44 der Straßenverkehrsordnung: „Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden“, steht dort.

Neu und ungewöhnlich ist diese Rechtsauffassung trotzdem. Der rechtliche Vertreter des Verkehrsressorts, Jens Lange, realisiert erst nach einer halben Stunde Verhandlung, dass das Gericht die Argumentation der Kläger gegen seine Behörde tatsächlich angenommen hat.

Die Klage betritt Neuland

Auch sonst bewegt sich die Klage auf ganz neuem Terrain: Es gibt keine Rechtsvorbilder, keine Urteile. Die Klage ist zugelassen, das Gericht zeigt seine Tendenz, der Argumentation erst einmal zu folgen, das Problem zu klären. Aber die Rich­te­r*in­nen machen auch deutlich: Es ist kompliziert, es hakt überall.

Klar besagt Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung, dass das Parken auf dem Gehweg verboten ist. Aber geht es hierbei nicht einfach nur ums allgemeine Ordnen des Verkehrs? Dürfen Einzelne daraus Klagerechte ableiten? „Wir argumentieren, dass das Verbot schützend wirkt für jene, die den Gehweg benutzen“, erklärt Andreas Reich, der Anwalt der Kläger*innen. „Die dürfen also auch klagen, um den Schutz ihrer Freiheit durchzusetzen.“

Das Gericht hadert offen: Sicher ist man sich nicht, ob diese Begründung gelten kann. „Wir halten es nicht für ausgeschlossen“, so Richter Jasper Lange, „wir müssen das ermitteln.“

Gehweg ist noch benutzbar – oder auch nicht

Ähnliches gilt für den Antrag, dass die Straßenverkehrsbehörde tätig werden müsse. Selbst wenn man annimmt, dass sie zuständig ist, hat sie eigentlich einen Ermessensspielraum. Die Klä­ge­rseite argumentiert deshalb, die Eingriffe in ihre Freiheit als Nut­ze­r*in­nen des Gehwegs seien so stark betroffen, dass das Entschließungsermessen auf null reduziert sei. Heißt: Die Behörde kann gar nicht anders als handeln.

Auch ob das so durchgeht, ist bei Weitem nicht sicher; das Gericht erklärt seine Zweifel: Ist die Freiheit, nebeneinander zu gehen, qualitativ gewichtig genug, um das Entschließungsermessen auf null zu setzen? Komfortabel ist es nicht, wenn man sich drängen muss, findet Richter Jasper Lange. „Aber die Benutzung ist noch möglich“.

„Nicht mit dem Rolli“, ruft Malte Halim, selbst Rollstuhlfahrer. Doch Halim wird gebeten, zu schweigen, sein Einwand zählt nicht: Schließlich sitzt er heute nur im Zuschauerraum, verhandelt werden können nur die Privatinteressen der Kläger*innen. „Ich weiß natürlich, dass es sich nicht gehört, in der Verhandlung reinzurufen“, sagt er später. „Aber ich wollte das nicht so stehenlassen. Die Benutzung ist eben nicht für alle möglich.“

Die Rich­te­r*in­nen halten eine Pflicht der Behörde zu handeln aus anderen Gründen für möglich: Die schiere Menge an Verstößen könnte dafür sprechen, den Ermessensspielraum auf null zu setzen. In den Straßen der Klä­ge­r*in­nen sind die Gehwege nicht manchmal verstopft, sondern regelhaft, 365 Tage im Jahr. „Das wiegt schon schwer“, bestätigt die Vorsitzende Richterin.

Die Betroffenen wollen ein Grundsatzurteil

Das Gericht bietet beiden Seiten einen Vergleich an: Zeitlich befristet möge das Straßenverkehrsamt ein Halteverbotsschild aufstellen und Flyer verteilen, in denen die Rechtslage erklärt wird.

Der Vergleich geht auf mehrere Forderungen aus dem Antrag der Kläger ein; die nehmen ihn trotzdem nicht an. Man will ein Grundsatzurteil. „Die Zuständigkeit wäre mit einem Vergleich immer noch nicht geklärt“, erläutert Anwalt Reich. Und Kläger Baumeister geht im Gespräch mit der taz noch einen Schritt weiter. „Uns geht es um den Schutz der Fußgänger“, erklärt er. „Wenn nötig und möglich ziehen wir damit bis vors Verfassungsgericht. Das Problem gibt es ja nicht nur in Bremen.“

Das Urteil ist noch nicht gefallen am Ende des Prozesstages. Und das Gericht macht deutlich: Angesichts der Komplexität dürfte das auch noch zwei Wochen dauern.

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