Gerichtsurteil zu Abschiebungen: Der SPD die Zuständigkeit entziehen

Das Berliner Verwaltungsgericht hält fest, dass das Grundgesetz auch Wohnungen von Geflüchteten schützt. Fraglich ist, ob die Politik sich dran hält.

Bild eines Flüchtlingskindes von der Flucht seiner Familie nach Europa übers Meer Foto: dpa

Auf den ersten Blick ist das Urteil im so genannten Rammbock-Fall eine feine Sache und ein Sieg für die Rechte von Geflüchteten. Das Berliner Verwaltungsgericht hat in einer Entscheidung, die diese Woche bekannt wurde, erstmals das Land Berlin verurteilt, weil die Polizei ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss in das Zimmer eines Flüchtlingsheims einbrach, um einen Geflüchteten abzuschieben. Die Praxis ist in Berlin und in anderen Städten üblich – trotz des im Grundgesetz verankerten besonderen Schutzes der eigenen Wohnung (Art. 13).

Innensenator Andreas Geisel (SPD) als oberster Dienstherr von Polizei und Ausländerbehörde hat bislang immer argumentiert, es sei nur ein „Betreten“ der Wohnung, nicht aber eine „Durchsuchung“, die einen Richterbeschluss erfordere, wenn die Polizei jemanden zur Abschiebung abhole. Diese Auffassung hat das Gericht nun verneint – und ist damit der Rechtsprechung in anderen Bundesländern, etwa Hamburg, gefolgt.

Auf den zweiten Blick hat die Sache allerdings mehrere Haken. Zum einen hat das Gericht den zweiten Teil der Klage abgewiesen und die Auffassung verneint, dass auch die Wegnahme der Mobiltelefone von Geflüchteten rechtswidrig sei. Auch dies ist regelmäßig der Fall in Berlin und von der Ausländerbehörde auch gewollt, wie durch die Aussage eines Polizisten bei der mündlichen Verhandlung deutlich wurde.

Dabei ist die Argumentation der Verteidigung, der das Gericht folgte, offenkundig abwegig, man könne sich oder andere mit einem Mobiltelefon verletzen und darum würden sie „sichergestellt“. Vielmehr will man verhindern, dass die Betreffenden auf dem Weg zum Flughafen anwaltlichen Beistand anrufen, um ihre Abschiebung womöglich in letzter Minute zu verhindern. Geflüchtete werden also absichtlich daran gehindert, ihnen zustehendes Recht in Anspruch zu nehmen.

Novelle im Hau-Ab-Gesetz

Fraglich ist zudem, ob sich die Innenverwaltung künftig an dem Urteil orientieren wird. Die Befürchtung, dass die Polizei auch weiterhin so handelt wie bisher, ist begründet. Zu groß ist der politische Wille, Abschiebungen um jeden Preis durchzusetzen und sich dabei nicht allzu lange mit rechtsstaatlichen Bedenken aufzuhalten. Schließlich wurde eigens dafür 2019 das Aufenthaltsgesetz geändert.

Auf Druck der Berliner SPD ließ die Große Koalition die Unterscheidung vom „Betreten“ einer Wohnung (ohne Richterbeschluss) und ihrem „Durchsuchen“ (mit einem solchen) ins „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ aufnehmen – Kritiker sprechen denn auch lieber vom „Hau-Ab-Gesetz“. Viele JuristInnen, nicht zuletzt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages, waren auch schon damals der Auffassung, dass diese Unterscheidung, wenn es um die Ergreifung einer Person geht, willkürlich ist – und letztlich dem Sinn von Artikel 13 widerspricht.

Aber was scheren einen die Grundrechte von Geflüchteten, wenn es um eine möglichst hohe Abschiebequote geht, mit der man gegenüber den Stammtischen eine „harte Hand“ beweisen kann. Zumal der serielle Rechtsbruch normalerweise folgenlos bleibt: Bei Abschiebungen ist es quasi ausgeschlossen, dass jemand im Nachhinein die Behörde verklagt. Auch das aktuelle Urteil kam nur zustande, weil der Kläger, ein junger Mann aus Guinea, am Ende nicht abgeschoben wurde. Aber wo kein Kläger, ist kein Gericht, das Unrecht feststellt: Warum also nicht weiter fleißig Türen einbrechen?

Zumal man sich bei diesem Thema auch sonst nicht streng an Recht und Gesetz hält. So ist es laut Aufenthaltsgesetz nur in Ausnahmen gestattet, Menschen zur Nachtzeit in ihren Wohnungen abzuholen um sie abzuschieben (Paragraph 57, Absatz 7). Nichtsdestotrotz passiert dies laut Flüchtlingsrat in Berlin sogar in den allermeisten Fällen. Bleibt also die Frage: Wie soll sich denn – bei einer weiter uneinsichtigen SPD – etwas ändern an der oftmals rechtswidrigen Abschiebepolitik?

Linke sollte Ausländerbehörde übernehmen

Aus menschenrechtsorientierter Sicht kann die Lösung nur sein, der Partei die politische Verantwortung für diesen Bereich zu entziehen. Schon bei den Koalitionsverhandlungen zu R2G vor fünf Jahren war davon die Rede, die Ausländerbehörde von der Innenverwaltung abzutrennen und sie stattdessen einer umfassenden Integrationsbehörde zuzuschlagen.

Damit konnten sich Grüne und Linke aber nicht durchsetzen – und vermutlich hatten sie es auch nicht allzu sehr drauf angelegt, weil sie damit die politische Verantwortung für Abschiebungen übernommen hätten. Doch das„schmutzige“ Geschäft der SPD zu überlassen und sich dann in schöner Regelmäßigkeit über deren Hardliner-Gebaren zu empören, ist feige.

Sollte es zu einer Neuauflage von Rot-Rot-Grün oder Rot-Grün-Rot kommen, wäre es konsequent, wenn vor allem die Linken diesmal mehr Mut aufbringen würden – und nicht nur die Integrationsverwaltung, sondern auch gleich die Ausländerbehörde für sich beanspruchten. Um dann endlich Kriterien zu entwickeln, wie eine an Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit orientierte Flüchtlingspolitik, zu deren Ultima Ratio bisweilen auch Abschiebungen gehören müssen, tatsächlich aussehen könnte.

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Jahrgang 1969, seit 2003 bei der taz, erst in Köln, seit 2007 in Berlin. Ist im Berliner Lokalteil verantwortlich für die Themenbereiche Migration und Antirassismus.

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