Entscheidung erst nach der Wahl

Kölner Verwaltungsgericht will noch nicht über AfD-Klagen gegen den Verfassungsschutz urteilen

Ob der Verfassungsschutz die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall ins Visier nehmen darf, wird vor der Bundestagswahl nicht mehr geklärt. Das Kölner Verwaltungsgericht teilte am Donnerstag mit, aufgrund der hohen Komplexität des Verfahrens und aus „Respekt vor der Entscheidung der Wähler“ werde in dem dazu seit Januar laufenden Eilverfahren vor dem 26. September kein Beschluss gefasst.

Die AfD hatte sich bereits im Januar vorsorglich an das Gericht gewandt, um eine mögliche Einstufung als Verdachtsfall zu verhindern. Der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz, Thomas Haldenwang, informierte seinerseits die Verfassungsschützer der Länder in einer Videokonferenz intern über eine Hochstufung der Partei zum Verdachtsfall. Öffentlich gab er dazu nichts bekannt. Als die Information dennoch an die Öffentlichkeit drang, verbot das Gericht dem Verfassungsschutz, die Einordnung, Beobachtung, Behandlung oder Prüfung der Partei als „Verdachtsfall“ vor Abschluss des Eilverfahrens öffentlich oder nicht öffentlich bekanntzugeben.

Wie das Gericht weiter mitteilte, soll auch über einen zweiten Eilantrag, mit dem die Partei dem Verfassungsschutz verbieten lassen will, die Zahl der Anhänger des „Flügels“ mit rund 7.000 anzugeben, nun erst nach der Wahl entschieden werden. Der Verfassungsschutz beobachtet den informellen Zusammenschluss, der seiner Ansicht nach fortbesteht, seit einigen Monaten nicht mehr als Verdachtsfall, sondern inzwischen als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte in einem Urteil vom vergangenen Jahr keinen Grund für eine Beanstandung dieser Schätzung des Personenpotenzials des „Flügels“ gesehen.

„Die Kammer beabsichtigt, im ersten Quartal des Jahres 2022 Entscheidungen in den Verfahren der Hauptsache nach mündlicher Verhandlung zu treffen und dabei über die Eilverfahren mitzuentscheiden“, gab das Kölner Gericht nun bekannt. Zu Begründung hieß es, angesichts der Bedeutung der Verfahren reiche eine „summarische Prüfung der Tatsachenlage“ nicht aus. (dpa)