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Anspruch auf Masken

Die Landesarmutskonferenz (LAK) Niedersachsen hat ein Urteil des Sozialgerichts Kassel begrüßt, das einem Hartz-IV-Empfänger die Versorgung mit FFP2-Masken durch das Jobcenter ermöglicht. Es müsse dem Kläger entweder 20 Masken pro Woche bereitstellen oder 129 Euro zusätzlich unabweisbaren Hartz-IV-Mehrbedarf im Monat bezahlen, sagte LAK-Geschäftsführer Klaus-Dieter Gleitze. Das Urteil sei ein wichtiger Schritt zu mehr gesellschaftlicher Teilhabe und besserem Infektionsschutz auch für Arme. Entsprechende Mehrkosten für die fast vier Millionen Hartz-IV-Bezieher in Deutschland in Höhe von etwa zwei Milliarden Euro bis zum Sommeranfang seien wesentlich geringer als die über drei Milliarden Euro, die der Staat allein dem Reiseunternehmen TUI an Darlehen gewährt habe. (epd)

Impf-Entschädigung nur bei Nachweis

Geimpfte haben nach einem Gerichtsurteil nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Beeinträchtigungen sicher als Impfschäden nachgewiesen sind. Die bloße Möglichkeit einer Schädigung durch den Impfstoff reiche für einen Entschädigungsanspruch nicht aus, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Ein Soldat aus dem Kreis Oldenburg war zur Vorbereitung eines Auslandseinsatzes 2010 gegen Gelbfieber geimpft worden. In der Folgezeit klagte er über verlangsamte Augenbewegungen, Schwindel, Sprachprobleme und Unbeweglichkeit. Die Bundeswehr lehnte eine Entschädigung jedoch ab. (epd)