Am Wochenende nicht auf Schicht

Im Rechtsstreit um Teilzeit für eine Hafenarbeiterin bei Eurogate kassiert das Gericht die Änderungskündigung

Von Kai von Appen

Bedeutender Teilerfolg für die Van-Carrier-Fahrerin Heike R. im Kampf ums Recht auf Teilzeitarbeit. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die von Eurokai gegen die 41-Jährige ausgesprochene Änderungskündigung für unwirksam erklärt. Der Containerterminal, der zur Bremer Eurogate-Gruppe gehört, muss die Hafenarbeiterin wieder zu den von ihr vor den Arbeitsgerichten erstrittenen Arbeitszeiten beschäftigen. Heike R. und die Gewerkschaft Ver.di zeigten sich erleichtert über das Urteil. „Aus unserer Sicht ist damit der Anspruch auf Teilzeit auch im gewerblichen Bereich bestätigt“, bekräftigt die stellvertretende Ver.di-Landesleiterin Sieglinde Frieß.

Heike R. arbeitet seit 2006 als Van-Carrier-Fahrerin bei Eurokai – zunächst im Drei-Schicht-System. Nachdem sie 2012 Mutter geworden war, arbeitete sie jahrelang in Elternteilzeit abweichend vom Schichtsystem wöchentlich an vier Tagen jeweils sechs Stunden tagsüber an der Tankstelle für Van Carrier. Nach ihrer Elternzeit wollte R. zum 1. Mai 2018 ihre Arbeitszeiten beibehalten und stellte einen Antrag auf gesetzliche Teilzeit. Den lehnte Eurogate ab, weil Eurokai die Tankstelle aussourcen wollte. Eine Klage auf Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeiten nach dem Teilzeitgesetz gewann Heike R. vor dem Landesarbeitsgericht und musste vier Tage die Woche für sechs Stunden beschäftigt werden.

Teilzeit nur im Schichtsystem

Seit dem 1. Oktober 2019 betreibt ein externer Dienstleister die Tankstelle, sodass die Tätigkeit dort wegfiel. R. wurde zeitweilig beurlaubt, dann sprach Eurokai eine Änderungskündigung aus und bot ihr an, künftig dreimal achteinhalb Stunden in der Früh- und Spätschicht sowie an Wochenenden und Feiertagen in der ersten und zweiten Schicht zu arbeiten. Das Motto von Eurokai: Teilzeit ja, aber nur in vollen Schichten integriert im Mehrschichtsystem. Heike R nahm das Angebot unter dem Vorbehalt einer gerichtlicher Überprüfung an und erhob Klage.

Das LAG erklärte nun wie zuvor das Arbeitsgericht die Änderungskündigung für unwirksam. Eurokai habe es versäumt, die Vorgaben der Urteile in Bezug auf R.s Arbeitszeiten umzusetzen, sondern sei darüber hinausgegangen. „Jedenfalls für einen Einsatz der Klägerin am Wochenende fehlten erforderliche Gründe“, urteilte das Gericht. Da eine Änderungskündigung unwirksam werde, wenn nur ein Punkt rechtswidrig sei, sei die ganze Änderungskündigung hinfällig. Somit musste das LAG nicht darüber urteilen, ob ein Anspruch auf Teilzeit auch für Teilschichten von sechs Stunden besteht.

„Jetzt müssen wir gucken, wie sie mich einsetzen oder ob sie mich jetzt wieder freistellen und beurlauben“, sagt Heike R. der taz. „Ich freue mich aber über den Erfolg.“

Eurogate möchte das Urteil aktuell nicht kommentieren. „Wir warten erst mal die schriftliche Urteilsbegründung ab“, so Eurogate-Sprecher Steffen Leuthold zur taz.