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Keine erkennbare Notlage

Landesozialgericht weist Anspruch auf Sozialhilfe für Angehörige von Auslandsdeutschen zurück

Familienangehörige von im Ausland lebenden Deutschen, die selbst nicht deutsche Staatsangehörige sind, haben nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Mit dieser Entscheidung wies das Gericht die Klage eines 69-Jährigen ab, der monatlich rund 980 Euro Rente bezieht.

Der aus Bremen stammende Kläger ist seit 1993 mit einer Thailänderin verheiratet. Das Paar wanderte 2017 nach Thailand aus, die Ehefrau hat dort eine Tochter aus erster Ehe. Diese Tochter hatte ein Kind bekommen, welches sie nach der Geburt verlassen hatte. Das Paar adoptierte das Enkelkind und nahm es bei sich auf.

Weil nun drei Personen zu versorgen waren und eine neue Wohnungseinrichtung benötigt wurde, beantragte der Mann Sozialhilfe in Bremen. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab, da keine unabweisbare Notlage vorliege und der Mann nach Deutschland zurückkehren könne.

Der Kläger argumentierte, ihm sei eine Rückkehr nicht zuzumuten, weil der Lebensunterhalt seiner Frau und des Adoptivkindes in der Bundesrepublik nicht gesichert werden könne. Außerdem erhalte das Kind kein Visum.

Das LSG bestätigte die Auffassung des Amtes. Für Auslandsdeutsche kämen Hilfen bei außergewöhnlichen Notlagen in Betracht und wenn eine Rückkehr nach Deutschland unmöglich sei. Eine solche Notlage liege aber nicht vor, da eine Person mit knapp 1.000 Euro im Monat in Thailand gut leben könne. (epd)