Europäischer Gerichtshof und Russland: Öl-Gigant Rosneft scheitert

Das Gericht hat keine Einwände gegen die Sanktionen, die die EU gegen Russland 2014 wegen der Destabilisierung der Ukraine verhängt hat.

Ein Mann telefoniert auf einer Tankstelle

Eine Rosneft-Tankstelle in Rajsan, Russland Foto: Alexander Rymin/Imago

FREIBURG taz | Die russische Ölgesellschaft Rosneft ist mit einer Klage gegen die EU-Sanktionen im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise gescheitert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnte die Klage in vollem Umfang ab. Die Sanktionen seien geeignet und verhältnismäßig.

Rosneft ist einer der großen russischen Öl- und Gaskonzerne. Jedenfalls 2014 war er noch unter staatlicher Kontrolle, inzwischen sind die Eigentumsverhältnisse umstritten. Im Westen wurde der Rosneft-Konzern bekannt, als er zu günstigen Konditionen große Teile des Yukos-Konzerns des oppositionellen Milliardärs Michail Chodorkowski übernahm. 2017 wurde zudem Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder zum Aufsichtsrats-Vorsitzenden von Rosneft bestimmt.

Die EU hat 2014 nicht nur wegen der russischen Annektion der ukrainischen Halbinsel Krim Sanktionen gegen Russland beschlossen, sondern auch wegen der „Destabilisierung“ in der Ost-Ukraine. In Donezk und Luhansk hatten russland-freundliche Separatisten neue „Republiken“ ausgerufen, die bis heute bestehen.

Teile der Sanktionen in der EU-Verordnung 833/14 betreffen auch die beiden staatlich kontrollierten Energiekonzerne Rosneft und Gazprom. Deren Zugang zum EU-Kapitalmarkt wurde beschränkt, außerdem dürfen ihnen grundsätzlich keine Maschinen und andere Güter zur Ölförderung mehr verkauft werden. Ziel der Sanktionen ist es, dass Russland die weitere Destabilisierung der Ukraine unterlässt.

Berufung auf Grundrechte

Rosneft klagte gegen die Sanktionen und berief sich dabei auf seine Grundrechte aus der EU-Grundrechte-Charta, insbesondere das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit. Die Sanktionen seien ungeeignet und unproportional, um das Ziel zu erreichen.

Der EuGH lehnte die Klage nun aber ab. Der EU-Ministerrat habe bei den komplexen Überlegungen, die zu Sanktionen führen, ein „weites Ermessen“. Der EuGH könne nur kontrollieren, ob die beschlossenen Maßnahmen offensichtlich ungeeignet seien. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Ziel der EU war es, die „Kosten“ zu erhöhen, die Russland für seine Ukraine-Politik kalkulieren muss. Dies sei hier klar gelungen. Angesichts des wichtigen Ziels, die Souveränität der Ukraine zu schützen, seien die Maßnahmen gegen die Ölkonzerne nicht unverhältnismäßig, auch wenn diese nicht die Verursacher der Krise seien.

Rosneft konnte sich auch nicht auf das EU-Russland-Partnerschaftsabkommen und das globale Handelsabkommen GATT stützen, so der EuGH. Beide Verträge erklären Maßnahmen zum Schutz der „wesentlichen Sicherheitsinteressen“ der Vertragspartner für zulässig. Darauf könne sich die EU auch bei Maßnahmen zugunsten von Staaten in ihrer Nachbarschaft berufen (die Ukraine grenzt an den EU-Staat Polen).

Kein Neuland

Der EuGH bestätigte damit ein Urteil des erstinstanzlichen EU-Gerichts von 2018. Die Entscheidung des EuGH betritt kein Neuland, ist aber vor allem deshalb interessant, weil nach dem Giftanschlag auf den russischen Oppositioniellen Alexej Nawalny derzeit wieder über Sanktionen gegen Russland diskutiert wird.

Die EuGH-Entscheidung zeigt, dass es gegen solche Sanktionen zwar Rechtsmittel gibt, dass sich die gerichtliche Kontrolle der Politik in derartigen Fragen aber sehr stark zurückhält.

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