Rechte Anschlagsserie in Neukölln: Die Verdächtigen stehen vor Gericht

Am Montag beginnt der erste Prozess im Komplex um die rechte Anschlagsserie. Allerdings geht es nur um Sachbeschädigung und Nazi-Propaganda.

Menschen stehen mit einem Banner am hermannplatz

Protest gegen rechten Terror am Neuköllner Hermannplatz Foto: dpa

BERLIN taz | Es ist der erste Prozess im Zusammenhang mit der mutmaßlich rechtsextremistischen Anschlagsserie in Neukölln. Allerdings geht es bei den Vorwürfen um einen Randkomplex. Was etwa die Brandstiftungen selbst betrifft, wurde bisher niemand vor Gericht gestellt, geschweige denn überführt. Das ändert aber nichts daran, dass die beiden nunmehr wegen Sachbeschädigung angeklagten Personen in dem Neuköllner Anschlagskomplex als Hauptverdächtige gelten: der 34-jährige Neonazi Sebastian T. und Tilo P., 37 Jahre alt und früher im AfD-Kreisverband Neukölln aktiv.

In dem am Montag vor dem Amtsgericht Tiergarten anberaumten Prozess müssen sich T. und P. wegen zwölf Sachbeschädigungen verantworten. Teils soll T. allein, teils mit P. zusammen im August 2017 Aufkleber mit dem Konterfei des Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß im öffentlichen Raum angebracht und Parolen wie „Mord an Hess“ gesprüht haben. In drei Fällen sollen sie die Buchstaben „SS“ des Namens „Hess“ als sogenannte Doppelsigrunen ausgestaltet und damit auch den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erfüllt haben.

Ursprünglich hatte das Amtsgericht es abgelehnt, den Prozess wegen der eigentlich 14 Taten umfassenden Anklage zu eröffnen. Nur über die drei Vorwürfe wegen Verwendens verfassungsfeindlicher Symbole hatte das Gericht verhandeln wollen. Begründet worden war das laut Justizsprecherin Lisa Jani damit, dass die Erkenntnisse zu den Sachbeschädigungen im Rahmen der Observation von T. in einem anderen Ermittlungsverfahren wegen politisch motivierter Brandstiftung gewonnen worden waren. Es handele sich dabei für die aktuelle Anklage also um Zufallsfunde. Diese seien nur verwertbar, wenn es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handele.

Im Klartext: Erkenntnisse, die die Ermittlungsbehörden bei einer aus anderweitigen Gründen angeordneten Observation oder Telefonüberwachung gewonnen haben, sind nur in einem engen Rahmen als Beweismittel zulässig. Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht das bei den meisten Fällen der angeklagten Sachbeschädigung verneint.

Opfer des NS-Regimes verhöhnt

Gegen den Beschluss hatte die Staatsanwaltschaft erfolgreich Beschwerde eingelegt und durchgesetzt, dass beim Landgericht über zwölf Fälle verhandelt werden kann, in denen der Name Rudolf Heß vorkommt. Mit den Heß-Sprüchen würden die Opfer des Nationalsozialismus verhöhnt und die Person Heß verklärt, fasste die Justizsprecherin die Begründung des Landgerichts zusammen. Vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte sei ein besonderes öffentliches Interesse begründet. Trotz des niedrigen Strafrahmens bei der Sachbeschädigung sei die Verwertbarkeit der Observation deshalb geboten.

Nicht verhandelt werden darf laut Jani über Vorwürfe der Sachbeschädigung, bei der es um AfD-Aufkleber und Parolen wie „Asylbetrüger nein danke“ ging. Auch da waren die Erkenntnissen durch Observation zustande gekommen. Der Prozess beginnt am Montag um 9 Uhr.

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