Terrorprozess in München: Knast für türkische Kommunisten

Paragraf 129b macht’s möglich: Das Oberlandesgericht München verurteilt zehn Mitglieder einer Terrorgruppe, die in Deutschland gar nicht verboten ist.

Ein Teilnehmer einer Demonstration hält ein Schild mit der Aufschrift "KPG (m-l)"

Demonstranten solidarisieren sich mit den Angeklagten vor dem Oberlandesgericht München Foto: Matthias Balk/dpa

MÜNCHEN taz | Es war das, wofür man gern die frühzeitliche Fauna als Metapher bemüht: Mit rund 270 Verhandlungstagen, Hunderten von Anträgen und allein Übersetzungskosten in Millionenhöhe darf das Verfahren gegen Müslüm Elma und neun weitere getrost als Mammut-Prozess bezeichnet werden. Ein Aufwand, der etwas verwundert für ein Verfahren, bei dem die Angeklagten die geforderten Höchststrafen schon in der Untersuchungshaft größtenteils abgesessen hatten und in dem Kritiker eine reine Gefälligkeit für den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan sehen.

Am Dienstag endete nun nach vier Jahren dieser Prozess gegen eine Gruppe türkischer Kommunisten: Das Oberlandesgericht München verurteilte die Angeklagten zu mehrjährigen Haftstrafen, deren Höhe nur knapp unter dem Antrag der Bundesanwaltschaft blieb. Müslüm Elma, der Hauptangeklagte, bekam wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sechseinhalb Jahre Haft, die übrigen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland Haftstrafen zwischen zwei Jahren neun Monaten und fünf Jahren.

Der Vorwurf: Die neun Männer und eine Frau sollen für die 1972 gegründete Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) Veranstaltungen organisiert, Mitglieder geworben und Geld gesammelt haben. Damit hätten sie sich, so die Bundesanwaltschaft, „an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen“. So hätten die der Partei angegliederte Kampforganisation TIKKO und die Jugendorganisation TMLGB mehrere Anschläge verübt, bei denen auch Menschen getötet oder verletzt worden seien.

In der Liste der von der Bundesanwaltschaft aufgeführten Anschläge, die auf das Konto der Kommunisten gehen sollen, findet sich auch der aus dem Jahr 2006 auf einen Bürgermeister im ostanatolischen Erzincan. Dort brachten TIKKO-Mitglieder demnach in einer Garage einen Sprengsatz zur Detonation. Der Bürgermeister entkam dem Anschlag zwar, stattdessen wurden jedoch vier Kinder getötet, die in der Garage gespielt hatten.

Bilderbuchkommunisten distanzieren sich nicht von Gewalt

Zu dieser Zeit soll Müslüm Elma bereits die Auslandsorganisation der Partei geleitet haben, die jährlich fast eine halbe Million Euro aufgebracht und so ihre Existenz mit gesichert haben soll – einer Partei, die nach der Überzeugung des Gerichts darauf ausgerichtet ist, das politische System in der Türkei mittels bewaffneten Kampfes zu stürzen, um eine „Diktatur des Proletariats“ zu errichten. Elma ist heute 60 Jahre alt, 22 von diesen saß er bereits in der Türkei im Gefängnis, fünf weitere nun in deutscher Untersuchungshaft. In der Türkei soll er in den Achtzigern und Neunzigern auch mehrfach gefoltert worden sein.

Müslüm Elma ist 60, er saß 22 Jahre in der Türkei im Gefängnis, wurde mehrfach gefoltert

Keine Frage: Elma und seine Mitstreiter sind Bilderbuchkommunisten, die sich auch nicht von Gewalt distanzieren. In ihren ausführlichen Schlussworten bezeichneten sie sich zum Teil als „internationalistische Revolutionäre“ in einem gerechten und legitimen Freiheitskampf. Dabei untermauerten sie ihre Thesen immer wieder mit Zitaten aus kommunistischen Schriften. „Die wirklichen Terroristen sind diejenigen“, sagte Elma, „die Rüstungsunternehmen leiten, und die ausbeuterische Bourgeoisie, die die großen Monopole und Banken kontrolliert.“

Kritiker des Verfahrens machen der deutschen Justiz den Vorwurf, sich zur Handlangerin von Staatspräsident Erdoğan gemacht und sich den wiederholten Forderungen der Türkei gebeugt zu haben, gegen Oppositionelle im europäischen Exil vorzugehen. So sei die TKP/ML zwar in der Türkei verboten, nicht aber in Deutschland oder anderswo.

Zudem stammten die Beweise, dass es eine terroristische Vereinigung gebe, aus Akten der türkischen Polizei, kritisierte Alexander Hoffmann, einer der Verteidiger. „Und wir wissen, dass die türkische Polizei Aktenfälschung ohne Ende betreibt.“ Überhaupt habe sich das Gericht komplett auf Angaben der türkischen Justiz verlassen und keine Zeugen aus der Türkei gehört.

Möglich gemacht hat das Verfahren überhaupt erst die Anwendung des Paragrafen 129b des Strafgesetzbuchs. Dieser war nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ergänzt worden. Seither ist es möglich, auch die Unterstützung einer ausländischen Terrorgruppe in Deutschland zu verfolgen. Agiert die Gruppe außerhalb der EU, benötigt die Bundesanwaltschaft zudem eine besondere Ermächtigung des Justizministeriums. Die wurde erteilt.

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