Bundestagspolizei in Linken-Büro: Schäuble handelte rechtswidrig

Das Eindringen von Polizisten in das Büro des Bundestagsabgeordneten Michel Brandt war verfassungswidrig, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Bundestagspräsident Schäuble.

Keine „Abwehr einer Gefahr“: Bundestagspräsident im Unrecht Foto: Britta Pedersen/dpa

KARLSRUHE taz | Die Bundestagspolizei hat Rechte des Linken-Abgeordneten Michel Brandt verletzt, als sie während des Erdoğan-Staatsbesuchs 2018 eigenmächtig kurdische Embleme aus dessen Büro entfernte. Dies stellte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem jetzt veröffentlichten Beschluss fest.

Im September 2018 besuchte der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan Berlin. Er traf die Kanzlerin, den Bundespräsidenten und Siemens-Chef Joe Kaeser. Zahlreiche Straßen waren aus Sicherheitsgründen gesperrt. Bei einem Kontrollgang entdeckte die Bundestagspolizei am Fenster des Abgeordneten Michel Brandt (Linke) mehrere DIN-A4-große Embleme der kurdischen Volksbefreiungseinheiten in Syrien, der YPG.

Brandt hatte sie extra für den Staatsbesuch Erdoğans angebracht. Die Polizei eilte nach oben, betrat das Abgeordnetenbüro ohne Rücksprache und entfernte die Zettel. Sie hatte nicht einmal versucht, vorher Kontakt mit Brandt aufzunehmen.

Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU), dem die Bundestagspolizei untersteht, rechtfertigte das Verhalten der Beamten später mit der „Abwehr einer Gefahr“. Wenn die türkische Delegation die kurdischen Zeichen gesehen hätte, hätte dies die Beziehungen zur Türkei belastet können, vor allem, wenn die kurdischen Embleme dem Bundestag als Ganzem zugeordnet worden wären. Außerdem hätten die Zettel „protürkische Anhänger“ zu Gewalttaten provozieren können, was die „Unversehrtheit des Parlamentsgebäudes“ gefährdet hätte

Unverhältnismäßiger Eingriff

Auf eine Organklage von Michel Brandt stellte das Bundesverfassungsgericht jetzt fest, dass die eigenmächtige Polizeiaktion den Parlamentarier in seinen Abgeordnetenrechten verletzt habe.

Die Polizei könne ein Büro zwar grundsätzlich auch ohne Genehmigung des Abgeordneten betreten, um eine Gefahr zu beseitigen. In dem Fall sei der Eingriff aber unverhältnismäßig gewesen, so die Richter. Zum einen habe nur eine „schwache Gefahrenlage“ bestanden. Es gab keine Anzeichen, dass überhaupt jemand die YPG-Zettel gesehen und sich darüber aufgeregt hat.

Außerdem sei schon das „Provokationspotenzial“ der kurdischen Embleme nur gering gewesen, da sie von der Straße her nur mit Mühe zu erkennen waren. Dagegen sei der Eingriff in Brandts Rechte schwerwiegend gewesen. Es beeinträchtigt seine Infrastruktur, wenn er stets damit rechnen müsse, dass Polizeibeamte ungefragt sein Büro betreten.

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