Zahlungsunfähigkeit durch Corona: Moratorien für sozialen Frieden

Die Bundesregierung schützt Mieter, Stromkunden und Kreditnehmer in der aktuellen Corona-Krise. Kündigungen sind jeweils drei Monate tabu.

Eine Frau nimmt aufgrund der Ausbreitung des Coronaviruses aus ihrem Wohnzimmer an einer Telefonkonferenz teil

Zumindest das Telefon und der Strom werden vorerst niemandem abgestellt Foto: Sebastian Gollnow/dpa

FREIBURG taz | Mieter, die wegen der Corona-Krise die Miete nicht zahlen können, müssen bis Ende Juni keine Kündigung befürchten. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Auch Strom- und Internetkunden, sowie Kreditnehmer werden durch ähnliche Moratorien geschützt.

Der Gesetzentwurf wurde von Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) vorbereitet und an diesem Montag im Bundeskabinett gebilligt. Am Mittwoch soll bereits die Beschlussfassung im Bundestag folgen.

Die Regelung betrifft sowohl die Mieter von Wohnraum als auch Gewerbemieter, wie zum Beispiel Handwerksbetriebe. Auch Pächter, etwa von Gaststätten, können sich auf das Gesetz berufen.

Ministerin Lambrecht geht davon aus, dass es wegen der Coronakrise in vielen Fällen zu plötzlichen massiven Einbrüchen der Einnahmen kommt. Wenn der Mieter dann zwei Monate seine Miete nicht mehr zahlen kann, dürfte der Vermieter normalerweise fristlos kündigen. Die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung bei staatlichen Hilfen wie dem Wohngeld und bei den jetzt kommenden Sonderhilfsprogrammen könne aber länger als zwei Monate dauern, so die Überlegung von Lambrecht. Deshalb sollen Mieter und Pächter bis Ende Juni vor Kündigungen geschützt werden.

Ursprünglich hatte Lambrecht sogar eine Frist bis Ende September geplant. Unions-geführten Ministerien ging das aber zu weit

Ursprünglich hatte Lambrecht sogar eine Frist bis Ende September geplant. Unions-geführten Ministerien ging das aber zu weit. Die Bundesregierung kann jedoch bei Bedarf die Frist per Verordnung bis Ende September verlängern. Mit Zustimung des Bundestags ist sogar eine darüber hinausgehende Verlängerung möglich.

Den Mietern wird die Miete durch das Gesetz nicht erlassen. Nach Ende der Frist müssen sie diese in vollem Umfang nachzahlen.

Kein umfassender Kündigungsschutz

Auf der anderen Seite gibt es keine Härtefallklausel für Vermieter. Wenn der Lebensunterhalt eines Vermieters durch den Zahlungsaufschub aber gefährdet ist, soll er nach „Treu und Glauben“ eine sofortige Mietzahlung verlangen könnnen, heißt es in der Begründung des Entwurfs.

Mieter, die sich auf das Gesetz berufen wollen, müssen „glaubhaft machen“, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten auf der Coronavirus-Epidemie beruhen. Sie können dies durch eigene eidesstaatliche Versicherung tun, aber auch durch Vorlage von Dokumenten wie Honorarabrechnungen.

Das Gesetz gibt keinen umfassenden Kündigungsschutz. Das heißt: Kündigungen, die nichts mit der Coronakrise zu tun haben, bleiben möglich, etwa wenn der Mieter vorsätzlich die Wohnung demoliert oder den Vermieter verprügelt, aber auch wenn der Vermieter Eigenbedarf hat.

Ein ähnliches Moratorium soll auch für Verträge der „Daseinsvorsorge“ gelten, insbesondere für die Versorgung mit Strom, Gas, Telekommunikation (inklusive Internet) und Wasser. Wer wegen der Coronakrise seine vertraglichen Raten nicht mehr zahlen kann, soll ebenfalls drei Monate lang vor Kündigung geschützt sein. Auch Pflichtversicherungen wie die Kfz-Haftpflicht zählen dazu. Geschützt sind hier Verbraucher (also Privatpersonen) und „Kleinstunternehmer“ (mit bis zu 9 Beschäftigten und bis zu 2 Millionen Euro Jahresumsatz.

Ein drittes Moratorium will die Bundesregierung für Darlehensverträge einführen. Auch wer Tilgung und Zinsen seines Kredits nicht mehr überweisen kann, wird drei Monate lang vor Kündigung des Vertrags bewahrt. Dieser Schutz gilt zunächst nur für Verbraucher, könnte aber später auf Kleinstunternehmer ausgeweitet werden.

Die drei Moratorien werden in einem neuen Artikel 240 im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt.

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