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Werktage bedeutet nicht Arbeitstage

Wie der Jahresurlaub berechnet wird: Die Woche hat laut Bundesarbeitsgericht sechs Werktage

Auch auf Parkplätzen herrscht bei der Auslegung des Regelungsinhalts des Zusatzzeichens „werktags“ bei manchen Unklarheit darüber, ob der Samstag ein Werktag ist. Zur Klarstellung wird ein Zusatzzeichen, etwa „Mo.–Fr.“, verwendet.

Umgangssprachlich werden von Arbeitnehmern Werktage oft mit Arbeitstagen verwechselt. Wenn Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche dann im Arbeitsvertrag lesen, der Jahres­urlaub betrage 30 Werktage, gehen sie oftmals davon aus, dass ihnen dann 6 Wochen Jah­res­urlaub zustehen. Denn bei einer 5-Tage-Woche führen ja 30 Urlaubstage zu 6 Urlaubswochen.

Diese Ansicht, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel, ist jedoch meist falsch.

So hat das Bundesarbeitsgericht in einer im Dezember veröffentlichten Entscheidung wieder bestätigt, dass Arbeitstage nicht gleich Werktage sind. Nach § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz gelten als Werktage alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Damit habe eine Kalenderwoche 6 Werktage, auch wenn der Arbeitnehmer nur 5 Arbeitstage habe. Ein Urlaubs­anspruch von 30 Werktagen müsse deshalb auf eine 5-Tage-Woche umgerechnet werden. Dies führe dann zu einem Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen.

Damit hat ein Vollzeitarbeitnehmer mit 5-Tage-Woche, in dessen Arbeitsvertrag 30 Werktage als Urlaub vereinbart sind, Anspruch auf 25 Arbeitstage Urlaub, somit einen Anspruch auf 5 Wochen Jahresurlaub je Kalenderjahr. Fachanwalt für Arbeitsrecht Henn empfiehlt deshalb allen Arbeitnehmern dringend, bei der Prüfung von Arbeitsverträgen auf diese unterschiedlichen Begriffe zu achten und im Zweifelsfall beim Arbeitgeber nachzufragen, wie die Regelung gemeint sei.

Henn empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang unter anderem auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.