Prozess wegen „Nazi“: Das andere N-Wort

In Syke steht jemand vor Gericht, weil er einen AfD-Politiker als „Nazi“ bezeichnet haben soll. Fakt oder Beleidigung?

Eine Frau von hinten, die ein Schild "Nazis raus" trägt

Nicht dass sich noch jemand beleidigt fühlt! Foto: dpa

HAMBURG taz | John Wayne kann sich nicht mehr wehren, Franz-Josef Strauß auch nicht: Beide sind lange tot. Aber der Cowboy- und Soldatendarsteller und der Berufsbayer haben noch etwas gemeinsam: Beide sind schon als Nazis bezeichnet worden. Womit sie zwar auch nicht die ersten waren, denen das passiert ist. Aber prominente Beispiele sind sie geworden für die graue Vorzeit eines Phänomens, das dann mit dem Internet erst so richtig populär wurde – ziemlich bald, nachdem es überhaupt losgegangen war mit dessen privater Nutzung.

1990 formulierte der Anwalt und Autor Mike Godwin, was dann als „Godwin’s Law“ Bekanntheit erlangte: Bei jeder Online-Diskussion ist es nur eine Frage der Zeit, bis irgendwer irgendwem einen Nazi-Vergleich um die Ohren haut. Wie gesagt: Als Godwin das formulierte, gab es weder Twitter noch Online-Kommentarspalten noch die AfD.

Ob Frank Magnitz sich gern mit Franz-Josef Strauß vergleicht? Oder doch noch eine wenig lieber mit John Wayne? In Syke beschäftigt sich am kommenden Dienstag jedenfalls das Amtsgericht mit dem Bremer AfD-Politiker; genauer damit, dass der als „Nazi“ bezeichnet worden sei – und das eine Beleidigung darstelle. Nach Auskunft der Verteidigung erkennt die anklagende Staatsanwaltschaft Verden sogar eine „Formalbeleidigung“, und das ist der Knackpunkt.

Darunter verstehen Ju­ris­t*in­nen nämlich eine Äußerung so schwerwiegend, so sehr die Ehre verletzend, dass nicht mal mehr die grundgesetzliche Meinungsfreiheit sie noch schützt. Dass Ju­ris­t*in­nen diese Konstruktion besonders gern bemühen, wenn es um Ihresgleichen geht, ja: um sie selbst: Das ist natürlich nur ein unbestätigtes Gerücht.

die Goldenen Ziotronen, „Flimmern“

Was solln die Nazis raus aus Deutschland?Was hätte das für ein Sinn?Die Nazis können doch net naus, denn hier jehörn se hin

Wegen dieser besonderen Schwere verlangt aber etwa das Bundesverfassungsgericht für den Vorwurf der Formalbeleidigungen – wie auch den der Schmähkritik – „strenge Maßstäbe anzuwenden“. Ob die Verdener Anklage das getan hat oder das Gericht sie vom Hof jagt, streng bildlich gesprochen? Müssen wir künftig Zurückhaltung üben, wenn wir über verurteilte Holocaustleugner sprechen – oder gleich über, ahem, Hitler?

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