Nach Entscheidung zur Mietpreisbremse: Für den Mietendeckel wird es schwer

Die bundesweit geltende Mietpreisbremse verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Über die Rechtssicherheit sollte man sich aber nur bedingt freuen.

Dächer von Wohnhäusern

Wohnen in Deutschland wird immer teurer Foto: dpa

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt nicht überraschend: Die seit 2015 bundesweit geltende Mietpreisbremse verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die nicht sehr radikale Kappung der Spitzen bei Neuvermietungen verletzt also nicht das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Wenn sich SPD-Politiker nun über die Rechtssicherheit freuen, sollten sie das aber nur bedingt tun. Denn der Karlsruher Beschluss bezog sich auf die Mietpreisbremse, so wie sie 2015 eingeführt wurde. Ende 2018 hat der Bundestag aber zudem beschlossen, dass Vermieter Auskunft über die Vormiete geben müssen.

Am Wochenende hat sich der Koalitionsausschuss außerdem darauf geeinigt, dass Mieter überhöht bezahlte Miete von Beginn an zurückfordern können und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Reklamation. Darauf konnte Karlsruhe natürlich noch nicht eingehen. Und doch ist der jetzige Beschluss hierauf übertragbar – weil mit den Nachbesserungen nur die ursprüngliche Idee der Mietpreisbremse besser verwirklicht wird.

Etwas ganz Neues ist aber der Mieten­deckel, den das Land Berlin plant. Fünf Jahre lang soll die Miete bei bestehenden Mieten eingefroren werden. Es ist also nicht einmal ein Inflationsausgleich vorgesehen. Wie das Bundesverfassungsgericht dies bewerten würde, ist völlig offen, zumal das Land Berlin vermutlich gar nicht die Kompetenz für eine eigene Mietenregulierung hat.

Allerdings muss man auch beim Mietendeckel das Kleingedruckte lesen. So soll der Berliner Mietenstopp nicht für Neubauten gelten und Modernisierungskosten könnten weiterhin auf die Mieter umgelegt werden Für Vermieter, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten kämen, soll es sogar eine Härtefallregelung geben, sie könnten sich eine Mieterhöhung genehmigen lassen. Und überhaupt soll der Mietenstopp nur fünf Jahre gelten. Damit sind also genügend Ausnahmen und Einschränkungen eingebaut, so dass vermutlich auch der Mietendeckel in Karlsruhe noch als verhältnismäßig durchgeht. Es wäre politisch wünschenswert.

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Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

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