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Diktat der Stechuhr?

Bei der Umsetzung des Urteils zur Arbeitszeit­erfassung bleiben dem Gesetzgeber Spielräume

Das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) über die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung (Az. C-55/18) hat auch in Deutschland zu einiger Verunsicherung geführt. Die Richter in Luxemburg hatten geurteilt: „Die Arbeitszeit muss zum Schutz der Arbeitnehmer vollständig erfasst werden“.

Nur so könne „das Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sichergestellt werden“. Während Arbeitnehmer das Diktat einer Stechuhrüberwachung fürchten, kritisieren Arbeitgeberverbände das Urteil als unzeitgemäß.

Fest steht, dass Deutschland die EuGH-Vorgabe umsetzen muss – bei der nationalen Umsetzung bleiben dem Gesetzgeber allerdings Spielräume. So wurde etwa nicht festgelegt, wer die Arbeitszeit erfassen muss – sie kann also auch durch die Arbeitnehmer erfolgen, sofern dies systematisch geschieht. Ebenso gibt es die Möglichkeit, mittelständische Unternehmen, für die die Arbeitszeitdokumentation eine besondere Belastung darstellt, davon auszunehmen. (os)