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Maßstab „Durchschnittsverbraucher“

Die Zivilkammer des Hamburger Landgerichts entscheidet im Februar im Streit über Whisky-Namensrechte

Das Landgericht Hamburg will am 7. Februar über den Streit zwischen schottischen Whisky-Produzenten und der schwäbischen Spirituosen-Brennerei Klotz um den Namensteil „Glen“ entscheiden. Bis zum 17. Januar haben die Parteien Zeit, sich zu vergleichen.

Der schottische Whisky-Verband Scotch Whisky Association (SWA) hatte der Brennerei aus Berglen bei Stuttgart untersagen wollen, ihren Whisky „Glen Buchenbach“ zu nennen. Das Wort „Glen“ (gälisch „schmales Tal“ oder auch „kleine Bergschlucht“) sei schottischen Ursprungs und wecke beim Verbraucher die gedankliche Verbindung zu schottischem Whisky, einem „Scotch“, argumentiert die Vereinigung. Der Begriff „Scotch“ ist eine von der EU geschützte Herkunftsbezeichnung, ähnlich wie „Champagner“ oder „Prosecco“ für Schaumweine aus bestimmten Regionen Frankreichs und Italiens.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte den Fall (Rechtssache C44/17) bereits im Juni dieses Jahres auf dem Tisch und hat ihn an die deutsche Justiz zurückgeschickt. Versehen mit einigen Hinweisen: Das Gericht müsse prüfen, ob ein „normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher“ an die geschützte Angabe „Scotch Whisky“ denke, wenn er ein ähnliches Produkt mit dem nicht geschützten Namensteil „Glen“ vor sich habe.

Das Hamburger Landgericht erörterte nun in der Verhandlung, ob das Wort „Glen“ Assoziationen zu Schottland wecke – und damit zu schottischem Whisky. Der Anwalt der Waldhornbrennerei Klotz argumentierte, dass „Glen“ für „Scotch“ gar keine Rolle spiele. Lediglich drei Prozent des in Deutschland verkauften Whiskys tragen nach seinen Angaben den Namensbestandteil „Glen“.

Ganz allein sind die Stuttgarter übrigens nicht: So destilliert seit 2007 die Manufaktur Hammerschmiede in Zorge im Harz einen Single Malt Whisky – den „Glen Els“. (dpa/taz)