Aufruf für grenzüberschreitende Regelung: Ein veganes Label für Europa

Lebensmittelhersteller sollen kennzeichnen, ob ein Produkt tierische Bestandteile enthält. Das fordert eine europäische BürgerInneninitiative.

In einer Plastikschale liegen Erdbeer- und Bananenscheiben, daneben Müsli

Wirklich vegan? Ein europaweit einheitliches Label soll VerbraucherInnen das Leben erleichtern Foto: AP

BERLIN dpa/taz | Eine Bürgerinitiative will auf EU-Ebene dafür sorgen, dass Lebensmittelhersteller kennzeichnen müssen, ob ihre Produkte vegetarisch, vegan oder fleischhaltig sind. „Menschen, die sich vegetarisch oder vegan ernähren, hadern mit der Kennzeichnung, wenn sie europaweit einkaufen“, heißt es in dem Aufruf der Bürgerinitiative.

Seit dieser Woche ist die Initiative registriert, EU-BürgerInnen sollen das Anliegen durch das Zeichnen einer Petition unterstützen können.

Ziel der Initiative ist die Kennzeichnung mit einem von drei Labels: entweder als vegan, vegetarisch oder nicht vegetarisch. Als Vorbild nennt die Initiative, die auf die britische Veganerin und Künstlerin Madeleina Kay zurückgeht, die Kennzeichnung in Indien. Dort gebe es Labels, die bereits anhand der Farbgebung (Grün für vegetarisch, Rot für nicht vegetarisch) Verbrauchern das Erkennen ganz ohne Schriftzug erleichterten.

„Bei 24 offiziellen Sprachen innerhalb der EU können Hersteller ihre Produkte normalerweise nur in wenigen Sprachen kennzeichnen“, heißt es in dem Aufruf. Eine klare Kennzeichnung sei aber vor allem bei Produkten wichtig, bei denen es nicht eindeutig sei, ob sie tierische Bestandteile enthalten. Das betreffe etwa Lebensmittel mit Gelatine oder tierische Substanzen, die zum Klären von Bier eingesetzt werden.

Eine Million Unterschriften

Sogenannte Bürgerinitiativen gibt es in der EU seit 2009. Europäer haben dadurch die Möglichkeit, ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung der EU-Kommission zu setzen. Falls innerhalb eines Jahres eine Million Unterschriften aus mindestens sieben EU-Ländern zusammenkommen, muss sich die Kommission mit dem Anliegen auseinandersetzen und sich innerhalb von drei Monaten damit befassen. Das könnte bedeuten, dass sie entsprechende Rechtsvorschriften in die Wege leitet – oder das Anliegen begründet abweist.

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