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: Kirche darf nur „notwendige“ Loyalität fordern

Europäischer Gerichtshof stellt Kündigung eines Chefarztes durch katholisches Krankenhaus in Frage. Seine zweite Ehe ist wohl nicht relevant für Tätigkeit und Glaubwürdigkeit.

Mit Trauschein? Foto: Ilona Wellmann/plainpicture

Das Neue

Katholische Einrichtungen können von ihren Beschäftigten nur insoweit Loyalität verlangen, wie dies für den jeweiligen Arbeitsplatz not­wendig ist. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines deutschen Chefarztes entschieden, der von einem katholischen Krankenhaus gekündigt wurde, weil er zum zweiten Mal heiratete. (Az.: C-68/17)

Der Kontext

Der betroffene Mediziner hatte als Chefarzt am katholischen Vinzenz-Krankenhaus in Düsseldorf gearbeitet. Er war dort Leiter der Abteilung für „Innere Medizin“. Seine erste Ehefrau trennte sich 2005 nach langer Ehe von ihm. Zwei Jahre später heiratete er eine Assistenzärztin. Als die Klinik von der neuen Ehe des Chefarztes erfuhr, kündigte sie ihm. Das Eingehen einer – nach katholischem Verständnis ungültigen – zweiten Ehe sei ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß. Für die Kirche sei die Ehe heilig und unauflöslich.

Der Chefarzt klagte gegen die Kündigung und hatte zunächst auch Erfolg. 2011 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die Entlassung rechtswidrig war. Das Verbot der Zweitheirat sei der Kirche offensichtlich nicht sehr wichtig, denn von evangelischen oder konfessionslosen Chefärzten werde die Beachtung dieser Pflicht nicht verlangt.

Dagegen erhob jedoch der katholische Krankenhausträger Verfassungsbeschwerde. 2014 hob das Bundesverfassungsgericht das BAG-Urteil auf. Die Arbeitsrichter hätten das Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche nicht genug beachtet. Es stehe ihnen nicht zu, zu beurteilen, was der Kirche mehr oder weniger wichtig sei.

Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall nun dem EuGH vor. Es wollte wissen, ob es mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot vereinbar ist, wenn katholische Krankenhäuser an katholische Ärzte andere Anforderungen stellen als an evangelische oder konfessionslose Ärzte.

Der EuGH bestätigte zunächst, dass Kirchen und kirchliche Sozialeinrichtungen nach EU-Recht von ihren Beschäftigten verlangen können, dass sie sich „loyal und aufrichtig“ im Sinne des „Ethos“ der Kirche verhalten. Allerdings haben die Kirchen dieses Privileg nur, soweit dies für den konkreten Arbeitsplatz „notwendig“ ist. Ausreichend sei aber schon die Notwendigkeit für eine glaubwürdige Vertretung nach außen. Welches loyale Verhalten für einen Chefarzt an einem katholischen Krankenhaus notwendig ist, müsse nun das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

Der EuGH gibt den deutschen Richtern aber „Hinweise“: So erscheine die Akzeptanz des katholischen Eheverständnisses nicht notwendig, um glaubwürdig die Abteilung für „Innere Medizin“ eines katholischen Krankenhauses zu leiten. Diese Überlegung werde dadurch „bekräftigt“, dass das katholische Krankenhaus auch evangelische und konfessionslose Chefärzte einstelle, für die diese Loyalitätsanforderung nicht gelte.

Die Reaktionen

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes begrüßte die Gerichtsentscheidung: „Das Urteil stärkt den Diskriminierungsschutz der Beschäftigten bei Kirchen und kirchennahen Arbeitgebern“. Die Gewerkschaft Verdi forderte Änderungen im kirchlichen Arbeitsrecht. „Die kirchlichen Sonderrechte sind längst nicht mehr zeitgemäß“, sagte Gewerkschaftssekretär Mario Gembus.

Hans Langendörfer, Sekretär der Bischofskonferenz, versuchte zu deeskalieren. Er betonte, dass der Fall heute „anders zu beurteilen“ wäre, weil die „Grundordnung“ für kirchliche Arbeitsverhältnisse 2015 wesentlich geändert wurde. Tatsächlich kommt es heute darauf an, ob die Wiederheirat geeignet ist, ein „erhebliches Ärgernis“ zu erzeugen. Wer sich nicht exponiert, hat also in der Regel nichts mehr zu befürchten. Völlig verschwunden ist der Konflikt aber nicht.

Die Konsequenz

Das Bundesarbeitsgericht wird in einigen Monaten über den Chefarzt-Fall entscheiden. Wenn es den „Hinweisen“ des EuGH folgt, müsste es sich allerdings über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinwegsetzen. Dann könnte die Kirche wieder das Verfassungsgericht anrufen. Der Streit ist relevant für rund einige hunderttausend Beschäftigte bei kirchlichen Sozialeinrichtungen. Zweiter großer Streitpunkt ist das Eingehen einer homosexuellen Ehe. Christian Rath