Keine Gefahr in Dagestan

Das Land Bremen hat im September einen 18-jährigen Islamisten nach Russland abgeschoben. Nun urteilt auch der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dass dies rechtmäßig war

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat keine Bedenken gegen die bereits erfolgte Abschiebung eines islamistischen Gefährders aus Bremen nach Russland. Das Gericht in Straßburg wies die Beschwerde des 18-jährigen Russen als unzulässig ab, wie es am Donnerstag mitteilte.

Es sah keine erheblichen Gründe für die Annahme, dass der Mann in Russland Gefahr laufe, Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein (Beschwerde-Nr. 54646/17).

Der in Dagestan im Nordkaukasus in Russland geborene und in Bremen aufgewachsene junge Mann war von den Bremer Behörden als Gefährder eingestuft worden, der eng mit der Terrormiliz IS verbunden sei. Am 4. September wurde er nach Moskau abgeschoben.

Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in einem Beschluss vom 13. Juli 2017 zur Feststellung, dass von ihm ein „beachtliches Risiko“ ausgehe, dass er in Deutschland einen terroristischen Anschlag begehe oder sich an einem solchen beteiligen werde.

Mit der Beschwerde hatte der 18-Jährige gegen seine Abschiebung argumentiert und betont, dass ihm in seinem Geburtsland Folter, Überwachung oder Verhaftung drohten. Im Juli ordnete der Menschenrechtsgerichtshof zunächst an, eine Abschiebung vorläufig auszusetzen. Doch im August setzte der EGMR seine Anordnung wieder aus.

In Deutschland hatte auch das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abschiebung gehabt.

Das Aufenthaltsgesetz erlaubt, Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit „zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr“ in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben. Die Regelung gibt es schon länger. Verstärkt Gebrauch gemacht wird davon aber erst seit dem Attentat am Berliner Breitscheidplatz vor Weihnachten 2016. (dpa)