Sicherheit auch ohne Ehe

Auch Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, können sich gegenseitig absichern, was Rente, Wohnrecht, Erbe und Mitbestimmung in persönlichen Angelegenheiten des Partners angeht – ganz einfach, durch einen privatrechtlichen Vertrag

Ohne Mietvertrag und Ehe müssen hinterbliebene Partner ausziehen

Eine wilde Ehe kann böse Folgen haben, wenn sie in die Jahre kommt: „Die beiden waren nie verheiratet“, erzählt Rechtsanwältin Gudrun Winkelmann von einem Fall aus ihrer Praxis, „lebten aber fast 30 Jahre wie ein Paar zusammen.“ Mit über 70 traf den alten Herrn der Schlaganfall – und die Angehörigen schoben ihn in irgendein Heim ab, fernab seiner Partnerin.

Der Grund: Das Paar lebte ohne Trauschein zusammen, Rechte oder Vollmachten sieht das Gesetz für nicht-verheiratete PartnerInnen aber nicht vor. Dennoch leben immer mehr Ältere in „wilder Ehe“. Oft genug geschieht dies aus finanziellen Gründen: weil die Witwenrente bei Wiederheirat wegfällt.

Wer dennoch mitentscheiden will, in welches Pflegeheim der Partner übersiedeln muss, könne dies schon mit einfachen Verträgen regeln, sagt die Juristin Winkelmann. Ein Auskunftsrecht gegenüber Ärzten und Krankenhäusern lasse sich darin ebenso festschreiben wie die Verteilung des Vermögens und ein Bleiberecht in der bislang gemeinsam bewohnten Mietwohnung.

Häufiges Problem: Viele SeniorInnen leben schon seit Jahrzehnten in ihren Mietwohnungen, mit entsprechend günstigen Mieten. Stirbt der Partner, auf dessen Name der Mietvertrag lautet, wollen manche Vermieter einen neuen Vertragsabschluss – zu deutlich höheren Mietpreisen. Ein vorheriger Eintritt beider Partner in den Mietvertrag, mit Zustimmung des Vermieters, kann Abhilfe schaffen. Wenn beide Partner offiziell im Mietvertrag stehen, schützt sie das auch vor einem Rauswurf durch Erben – die sonst darauf bestehen können, dass der hinterbliebene Partner binnen Monatsfrist die Wohnung räumt.

Eine vertragliche Regelung sollte auch treffen, wer mit der PartnerIn ein Konto geteilt hat, mahnt die Anwältin. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass Erben auf das gemeinsame Konto zugreifen. Sinnvoll seien Verträge vor allem dann, wenn eine PartnerIn von dem anderen lange gepflegt wurde, oder wenn finanzielle Zuwendungen geflossen sind, die nach Trennung oder Tod wieder herausgegeben werden sollen.

Die Beratungskosten beim Anwalt oder Notar hängen vom so genannten Gegenstandswert ab, also in der Regel dem Vermögen und dem Einkommen der Partner. Außerdem spielt eine Rolle, ob es sich bloß um eine Beratung durch einen Anwalt oder um eine urkundenvorbereitende Beratung durch einen Notar handelt. Konkrete Summen kann die Rechtsanwaltskammer nicht nennen, auch bei Vermögen von unter 100.000 Euro kann es aber leicht schon um vierstellige Beträge gehen. Wie hoch die Gebühren im konkreten Fall seien, könne man sich im Vorhinein ausrechnen lassen. Da Verträge in diesem Bereich aber eine enorme Reichweite hätten, lohne es sich in jedem Fall, juristische Fachleute einzuschalten.

„Eine Ehe ersetzen Verträge freilich nicht“, betont Rechtsanwältin Winkelmann. Schließlich könne eine solche Vereinbarung etwa nichts an der Verteilung der Steuerklassen ändern. Wie durch Schenkung und Erbeinsetzung Steuern gespart werden könnten, könne aber eine Beratung klären.

Auch die eingetragene Lebenspartnerschaft, besser bekannt unter dem Namen „Homo-Ehe“, aber – ohne Rücksicht auf die sexuelle Orientierung – grundsätzlich bei allen Partnern gleichen Geschlechts möglich, „kann ein gutes Instrument sein“, sagt Winkelmann. Sie sichere den so Verpartnerten auch Erbe oder Unterhalt zu. Bis der Europäische Gerichtshof allerdings entsprechende Klagen entschieden hat, müssen die gleichgeschlechtlichen PartnerInnen meist steuerliche Nachteile hinnehmen. Eine kluge Beratung allerdings könne auch hier Wege zur Steuerersparnis, oft verbunden mit einer Lebensversicherung, aufzeigen. mnz
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