Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil Anfang November bestätigt, dass Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen (Az. BayVGH 11 B 08.186). Der Kläger, der örtliche Vorsitzende des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC), setzte sich mit Unterstützung des ADFC Bayern in zweiter Instanz gegen die Stadt Regensburg durch, die nun zwei gemeinsame Geh- und Radwege von der Benutzungspflicht befreien muss. Der ADFC feiert die Entscheidung als „wegweisendes Urteil“ für die Rechte der Radfahrer „als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer“. Denn der ADFC macht sich seit Jahren für Radfahrstreifen auf der Fahrbahn stark, weil sie nach Untersuchungen sicherer als die Radwege sind. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt formal nur für Bayern, erlangt aufgrund seiner ausführlichen Begründung aber den Charakter eines Grundsatzurteils, an dem sich auch Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern orientieren dürften.