Der Miethai
: Die Vermietung an Touristenbirgt gleich mehrere Risiken

Eve Raatschen ist Juristin beim Hamburger Mieterverein Mieter helfen Mietern

Die gemietete Wohnung zum Beispiel während der Urlaubsabwesenheit über Portale wie Airbnb anzubieten, scheint auf den ersten Blick für Mieter attraktiv. Mit den dort bezahlten Preisen lässt sich der Urlaub schnell finanzieren. Wenn der Vermieter damit einverstanden ist, kann zumindest mietrechtlich auch nichts passieren.

Weiß er davon nichts, kann es unangenehm werden. Ohne Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht zur Gesamtüberlassung der Wohnung an andere berechtigt. Erzwingen kann er die Zustimmung des Vermieters nicht. Auch wenn nur ein Teil der Wohnung an Feriengäste untervermietet werden soll, wird der Vermieter keine Erlaubnis erteilen müssen. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2014 die Kündigung gegen einen Mieter für berechtigt gehalten, der sogar eine grundsätzliche Erlaubnis zur Untervermietung hatte. Die Erlaubnis zur Untervermietung – so die Richter – umfasse jedoch nicht die Vermietung an Touristen.

Da auch Vermieter Internetportale lesen, kann eine unerlaubte Vermietung schnell auffliegen. Der Vermieter muss, so die überwiegende Rechtsprechung – das unerlaubte Verhalten seiner Mieter vor Ausspruch einer Kündigung zwar abmahnen, wird die Wohnung oder das Zimmer nach der Abmahnung jedoch weiter im Internet angeboten, kann der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen. Dies gilt auch dann, wenn eine tatsächliche Vermietung gar nicht mehr zustande gekommen ist.

Die Gesamtüberlassung der gemieteten Wohnung an Feriengäste stellt – unabhängig von einer etwaigen Erlaubnis des Vermieters – allerdings einen Verstoß gegen das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz dar, da es sich um eine Zweckentfremdung von Wohnraum handelt. Ein Verstoß kann mit einem erheblichen Bußgeld geahndet werden, das die Stadt vom Mieter als Untervermieter verlangen kann.

Auch das Finanzamt wird stark daran interessiert sein, die Einkünfte aus der Vermietung angemeldet zu sehen. Also am besten: Finger weg von der Untervermietung an Urlaubsgäste!