Keine einfache Auslieferung nach Rumänien und Ungarn

JUSTIZ II Bremer Richter baten den EU-Gerichtshof, die Bedingung für zwei Auslieferungen zu prüfen

Europäische Haftbefehle aus Ungarn und Rumänien dürfen in Deutschland und anderen EU-Staaten nicht mehr ohne Weiteres vollstreckt werden. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am Dienstag auf Bitte des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen entschieden.

Die Bremer Richter wollten wissen, unter welchen Bedingungen Haftbefehle gegen zwei in Deutschland festgenommene Männer vollstreckt werden dürfen. In dem einen Fall geht es um einen Ungarn, dem in seiner Heimat Einbruchdiebstähle vorgeworfen werden. In dem anderen Fall ist ein Mann betroffen, der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Rumänien eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verbüßen soll.

Die Behörden müssen nun zunächst Informationen über die zu erwartenden Haftbedingungen anfordern. Nur wenn danach ausgeschlossen wird, dass der betroffenen Person eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, kann der Gesuchte den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.

Hintergrund der notwendigen Prüfung ist laut EuGH ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg. Dieser hatte Rumänien und Ungarn zur Last gelegt, mit der Überbelegung ihrer Haftanstalten gegen die Grundrechte verstoßen zu haben.

In beiden Einzelfällen muss nun das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen über das weitere Vorgehen entscheiden.

Den Europäischen Haftbefehl gibt es seit 2002. Für Menschen, die eine schwere Straftat begangen haben, soll er die Auslieferung in ein anderes EU-Land beschleunigen. (dpa/taz)