Gegen Dumpinglöhne

ZEITARBEIT Landesarbeitsgericht in Berlin erklärt die Christliche Tarifgemeinschaft CGZP für „nicht tariffähig“. Die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen

„Die CGZP hat Gefälligkeitstarifverträge abgeschlossen“

VON B.DRIBBUSCH UND F.LANGHAMMER

BERLIN taz Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen (CGZP) für nicht „tariffähig“ im Sinne des Gesetzes erklärt. Damit sind die von dieser Gewerkschaft verhandelten zumeist niedrigen Tariflöhne in der Zeitarbeit nicht rechtens. Eine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Zuvor hatte das Arbeitsgericht Berlin im April diesen Jahres die CZGP für nicht tariffähig befunden. Gegen diesen Beschluss hatte die Tarifgemeinschaft Beschwerde eingelegt, die am Montag nun zurückgewiesen wurde. Verliert die CGZP auch vor dem Bundesarbeitsgericht, könnten viele Zeitarbeitnehmer bei ihren Firmen mit Verträgen dieser Tarifgemeinschaft Lohnnachforderungen stellen.

Das Landesarbeitsgericht hatte in seiner Begründung erklärt, die CGZP-Gemeinschaft werde durch „einzelne Gewerkschaften gebildet, die aufgrund ihrer Satzung nicht zum Abschluss von Tarifverträgen für den gesamten Bereich der Zeitarbeit zuständig seien“.

Zur CGZP gehören die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) und drei andere kleine Einzelgewerkschaften. Die CGZP wurde im Jahre 2002 unter dem Dach des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) gegründet und schließt seitdem Tarifverträge, auch Haustarifverträge, mit Zeitarbeitsunternehmen ab. Das Arbeitsgericht Berlin hatte im April diesen Jahres die CGZP für nicht tariffähig erklärt, weil ihr die „Sozialmächtigkeit“ fehle, also die Durchsetzungfähigkeit gegenüber den Arbeitgebern. Über die Mitgliederzahlen der CGZP ist nichts bekannt. Das Landesarbeitsgericht hatte zur „Sozialmächtigkeit“ nichts gesagt, sondern sich schon an den formalen Gegebenheiten der CGZP gestoßen.

Das Tarifrecht für die Zeitarbeit sieht vor, dass Leiharbeiter den gleichen Lohn erhalten sollen wie die Stammbelegschaften, das sogenannte „Equal Pay-Prinzip“. Davon darf nur abgewichen werden, wenn ein gültiger Tarifvertrag für Leiharbeitnehmer vorliegt. Auf dieser Grundlage schloss die CGZP Tarifverträge ab mit Stundenlöhnen von sogar nur 4,81 Euro brutto, hatte der Arbeitsrechts-Experte Peter Schüren von der Universität Münster kritisiert. (taz vom 24.11.09).

Werden die Tarifverträge der CGZP für ungültig erklärt, könnten die betroffenen Leiharbeiter auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft klagen.Rückwirkend könnten sie von ihren Zeitarbeitsfirmen die Differenz zwischen ihren Löhnen und den Entgelten der Stammbelegschaft und die dazugehörigen Sozialversicherungsbeiträge beanspruchen. Doch solche Nachforderungen wären erst möglich, wenn das Bundesarbeitsgericht über eine Beschwerde entschieden hat. Dies könnte in etwa anderthalb Jahren der Fall sein, sagte ein Sprecher des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg.

Bessere Bezahlung als die CGZP-Entgelte bieten die Tarifverträge, die der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) mit dem Bundesverband Zeitarbeit (bza) abgeschlossen hat. Der DGB begrüßte den Entschluss des Gerichtes, die CGZP als nicht tariffähig einzustufen. Die CGZP habe über Jahre hinweg reine „Gefälligkeitstarifverträge“ abgeschlossen, sagte DGB-Vorstandsmitglied Claus Matecki.