Einzelhandelsverband stur: Verfassungsklage gegen Flashmob

Der Einzelhandel will nicht hinnehmen, dass sich Streikende in Flashmobs zu Aktionen organisieren dürfen – trotz einer klaren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Mit großen Fahnen ordentlich über die Straßen ziehen: So hat ein Streik auch den Segen des Einzelhandelsverbandes. Bild: reuters

BERLIN apd | Der Einzelhandel zieht gegen sogenannte Flashmob-Aktionen in Arbeitskämpfen vor das Bundesverfassungsgericht. Das gezielte Lahmlegen von Geschäften durch das massenhafte Zurücklassen vollbeladener Einkaufswagen oder eine Blockade der Kassen sei kein zulässiges Instrument einer Tarifauseinandersetzung, erklärte der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) am Montag in Berlin. Das Bundesarbeitsgericht hatte dagegen derartige Aktionen im September für zulässig erklärt.

Die Klage richtete sich gegen die Gewerkschaft Verdi, die in einem Arbeitskampf eine einstündige Aktion organisiert hatte, bei der etwa 40 Personen eine Einzelhandelsfiliale blockierten. Der Flashmob ließ volle Einkaufswagen zurück und bildete lange Warteschlangen an den Kassen, wo dann lediglich Artikel für minimale Beträge gekauft wurden. Die Aktion richtete sich gegen Streikbrecher.

Das Bundesarbeitsgericht empfahl den Einzelhändlern, sich gegen solche Aktionen mit der vorübergehenden Schließung des Ladens zu wehren oder den Flashmobbern Hausverbot zu erteilen. Nach Auffassung des HDE würde dies zu unhaltbaren Zuständen führen. "Leidtragende der Gewerkschaftsaktionen wären die unbeteiligten Kunden", erklärte der tarifpolitische Experte des HDE, Heribert Jöris.

Das Wort "Arbeitskampf" bekäme eine neue unrühmliche Bedeutung, wenn Flashmobber im Laden ihr Unwesen treiben dürften und notfalls durch Einzelhandelsbeschäftigte mit Gewalt aus dem Geschäft gedrängt werden müssten. "Eine solche Rechtsentwicklung wollen und werden wir im Einzelhandel nicht akzeptieren."

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