Urteil zu antiker Kopfbedeckung: Berlin behält den Helm auf

Das Land Italien klagt auf die Herausgabe eines antiken Helms. Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Klagefrist abgelaufen ist. Unklar ist, wie der Helm in den Besitz eines Berliner Sammlers kam.

Italien hat keinen Anspruch auf den antiken Bronzehelm, der im Nachlass eines Berliner Kunstsammlers entdeckt wurde. Dies entschied am Donnerstag das Verwaltungsgericht. Begründung: Die Klagefrist sei verjährt. Das Land Italien, genauer: das Kulturministerium, hatte gegen die beiden Nachlassverwalter des Verstorbenen und das Land Berlin geklagt.

Im Nachlass eines 2001 verstorbenen Berliner Bauunternehmers, dessen Hobby das Sammeln von Kunstschätzen war, befindet sich ein antiker griechischer Kegelhelm aus dem 6. bis 7. Jahrhundert vor Christus. Offenbar wurde er Anfang der 90er Jahre bei einer Grabung in Italien entdeckt und illegal ausgeführt. 2002 taucht er auf der Liste eines Londoner Auktionhauses auf. Ein italienischer Wissenschaftler wird darauf aufmerksam und vermutet, dass er aus einer Raubgrabung stammen könne. Die italienische Polizei stellt ein Rechtshilfeersuchen an die Berliner Behörden, den Helm zu beschlagnahmen. Seitdem verwahrt die Stiftung Preußischer Kulturbesitz das gute Stück, dessen Wert Experten auf mindestens 100.000 Euro schätzen. 2008 stellt das italienische Kulturministerium einen Antrag auf Rückgabe des antiken Helms; dieser sei ein Kulturgut.

In der Verhandlung am Donnerstag konnte jedoch weder die genaue Herkunft geklärt werden, noch wann der Kunstsammler den Bronzehelm erstanden hat. Ein Restaurator behauptete, dass er bereits 1989 oder 1990 an dem Helm gearbeitet habe. Die Anwälte der Kläger betonten hingegen, die Raubgrabung hätte erst 1993 stattgefunden. Nicht einmal der Fundort wurde geklärt und auch nicht, wie der Helm in den Besitz des Sammlers gekommen ist. "Die Klage basiert nur auf Vermutungen", sagte Klaus Groenke, einer der beiden Testamentvollstrecker.

"Wenn der Kauf rechtmäßig war, könnte man auch den Verkäufer nennen", argumentierten hingegen die Anwälte der Kläger. Ihrer Meinung nach war der Restaurator an den illegalen Machenschaften des Kunstsammlers beteiligt.

Letzten Endes wurde die Klage abgelehnt, weil die Verjährungsfrist nach Ansicht des Gerichts abgelaufen ist. Laut dem Kulturgüterrückgabegesetz verjähren Ansprüche innerhalb eines Jahres, nachdem Länder von dem verschollenen Kulturgut Kenntnis erlangen. Das Gericht entschied, dass diese Frist für Italien 2002 begonnen habe und so die Klage von 2008 zu spät kam. Italien kann gegen das Urteil Berufung einlegen.

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