Gesetz zur Warteschleife am Telefon: Wir sind gleich für Sie da!
Ab dem 10. August sind die ersten zwei Minuten in der Telefonschleife gratis. In einem Jahr soll die Wartezeit ganz umsonst sein.
BERLIN taz | An diesem Donnerstag werden Telefonkunden an mehreren Stellen besser gestellt: Das vor Wochen beschlossene Telekommunikationsgesetz tritt in Kraft.
Wichtigster Punkt der Neuregelung: Die Warteschleifen müssen – nach einer Übergangszeit von einem Jahr – grundsätzlich kostenlos sein. An diesem Punkt hat sich die Wirtschaftslobby durchgesetzt. Immerhin schreibt die Regelung vor, dass ab dem 10. August wenigstens die ersten beiden Minuten gratis sein müssen.
Bislang erhoben viele Unternehmen, zum Beispiel Billigfluggesellschaften, Gebühren, wenn die Kunden in der Hotline auf den nächsten freien Telefonisten vertröstet wurden. Verbraucherorganisationen vermuteten dahinter ein systematisches Geschäft zulasten der Anrufer. Die Vielzahl von vergleichsweise geringen Gebühreneinnahmen summieren sich schnell zu Millionenbeträgen.
Noch etwas stärkt die Kunden von Mobilfunkfirmen: Sollten auf deren Rechnung unberechtigte Forderungen von Drittfirmen auftauchen, dürfen die Betroffenen dem widersprechen und diesen Teil der Zahlung verweigern, ohne dass ihnen eine Sperre des Anschlusses droht. Diese Praxis gilt bereits für das Festnetz. Ferner wird ein Sonderkündigungsrecht eingeführt: Es gilt, wenn der Anbieter, an den man vertraglich gebunden ist, bei einem Umzug seine Leistungen am neuen Wohnort nicht erbringen kann.
Der Anschluss darf dann höchstens einen Kalendertag unterbrochen sein. Und wenn die alte Rufnummer beibehalten werden soll, muss sie innerhalb eines Tages auf den neuen Tarif freigeschaltet werden. Günstiger für DSL-Nutzer: Die Anbieter müssen beim Vertragsabschluss das Mindestniveau der Datenverbindung angeben. Bislang werben sie meist mit der Höchstgeschwindigkeit, die in der Praxis oft nicht erreicht wird.
Leser*innenkommentare
Hannes
Gast
Hochinteressant im Bezug auf Mobilfunkverträge finde ich die neue Regelung der Rufnummernmitnahme:
§46 (4): "Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt [...], dass der Endnutzer jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen kann."
Quelle: http://goo.gl/0oycU, Seite 957, linke Spalte.
aurorua
Gast
Ach so in einem Jahr, hat sich die Politik wieder den Lobbyisten gebeugt, der Souverän, das Volk, hat ja sein Kreuzchen gemacht.