Fotoverbot der Oper Köln gebilligt: Die Macht über die Bilder

Das Oberverwaltungsgericht von NRW bestätigt: Die Oper Köln darf selbst entscheiden, wer fotografiert. Journalistenverbände protestieren.

Von außen darf sie jeder fotografieren, von innen nicht: Die Kölner Oper. Bild: dpa

Darf ein Opernhaus selbst darüber entscheiden, welcher Fotograf bei einer Premiere Fotos schießen darf? Zumindest die Oper Köln darf das – so urteilte am vergangenen Mittwoch das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster. Hintergrund: Der Axel-Springer-Verlag hatte gegen die Stadt Köln als Trägerin der Oper geklagt – weil das Opernhaus einem Fotografen der Bild-Zeitung 2009 verwehrt hatte, Fotos von der Premiere der dort aufgeführten Inszenierung von „Samson und Dalila“ zu machen.

Ein Fall, der Cornelia Haß besorgt: „Fotojournalisten müssen befürchten, dass man sie, wenn dieser Fall Schule macht, auch von anderen Veranstaltungen ausschließt“, so die Bundesgeschäftsführerin der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union.

Auch andere Vertreter von Journalistenverbänden kritisieren das Urteil scharf. Sie sehen darin einen Einschnitt in die Pressefreiheit. „Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts schränkt die freie und ungehinderte Bildberichterstattung über eine Opernaufführung ein, die hoch umstritten war“, sagt Michael Konken, Bundesvorsitzender des Deutschen Journalisten Verbands.

Die Kölner Inszenierung von „Samson und Dalila“ hatte 2009 bereits vor der Premiere Aufsehen erregt, nachdem sich mehrere Sänger aufgrund einiger Szenen krankgemeldet hatten. Denn die Inszenierung enthielt zum Teil drastische Gewaltdarstellungen, zu denen auch eine Massenvergewaltigungsszene zählt.

Angst vor Voyeurismus

Die Oper Köln befürchtete offenbar Sensationsberichterstattung seitens der Bild-Zeitung durch voyeuristische Aufnahmen und erteilte ihrem Fotografen ein Fotoverbot. Diesen Schritt begründete das Opernhaus offiziell mit dem Interesse an einer ungestörten Premiere. Der Anwalt des Springer-Verlags hatte argumentiert, die Oper dürfe der Bild nicht von vornherein eine rechtswidrige Berichterstattung unterstellen.

In dem Verfahren um diesen Fall, das sich bereits in zweiter Instanz befand, sollte allgemein geklärt werden, ob die Oper verpflichtet ist, Fotojournalisten bei Premierenaufführungen Aufnahmen zu gestatten. Laut dem Urteil des Gerichts ist dies weder durch den presserechtlichen Auskunftsanspruch noch durch die grundrechtlich geschützte Presse- und Informationsfreiheit gerechtfertigt.

Die Oper Köln sei allerdings verpflichtet, auf Anfragen von Journalisten Auskunft zu erteilen, so die Richter. Wie diese Auskunft konkret aussehe, sei der Oper jedoch selbst überlassen. Für Bildberichte stünde Journalisten ausreichend Pressematerial mit Probenfotos zur Verfügung, so die Urteilsbegründung.

Der Urheber als Filter

Nur: Durch vorausgewählte Bilder bestimmt die Oper letztlich selbst, was von öffentlichem Interesse ist und was nicht. Dieser Auffassung ist auch Alexander Koch, Geschäftsführer des Bundesverbands der Pressebild-Agenturen und Bildarchive: „Der Zwang zur Verwendung von PR-Fotos als Ersatz für eigene Bildberichterstattung konterkariert den journalistischen Auftrag der Presse. Eine objektive Bildberichterstattung wird hierdurch unmöglich gemacht.“

Der Kölner Fall ist nur ein Beispiel dafür. Cornelia Haß etwa sieht Fotografen auch bei Konzerten vor oft absurde Arbeitsbedingungen gestellt. So komme es dort vor, dass Fotografen nur während der ersten drei Lieder Bilder schießen dürfen.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts gibt derlei Verhalten der Kulturbranche gegenüber Fotografen aber nun recht. Es leidet die Objektivität der Berichterstattung. Eine Revision ist nicht möglich, dem Springer-Verlag bleibt nur die Möglichkeit, sich über das Urteil zu beschweren – beim Bundesverwaltungsgericht.

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