Verbraucherportal eingeschränkt: Markenschutz von ganz oben

Viele Markennamen dürfen auf dem Internetportal der Verbraucherschützer nicht mehr genannt werden. Deshalb fördert die Regierung das Projekt weiter.

Richtig, die Maus weist darauf hin, dass es sich um ein Onlineportal handelt. Bild: dpa

BERLIN taz | Das Internetportal www.lebensmittelklarheit.de der Verbraucherzentralen gegen Täuschung mit mangelhaft gekennzeichneten Lebensmitteln darf künftig viele Markennamen nicht mehr nennen.

„Durch Beschlüsse der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde sind einige Produkte rechtmäßig gekennzeichnet im Verkehr“, sagt Hartmut König, Leiter der Ernährungsabteilung der Verbraucherzentrale Hessen. Deshalb dürften beispielsweise alkoholfreie Biere auf der Internetseite künftig nicht mehr als „getäuscht“ dargestellt werden, auch wenn sie geringe Mengen Alkohol, nämlich bis zu 0,5 Volumenprozent, enthalten. Dabei dürfen auch einzelne Anbieter auf der Plattform nicht mehr als Beispiel für eine ganze Branche genannt werden.

Zudem ist das Einstellen von Produkten während eines laufenden Rechtsstreits nicht mehr erlaubt. Produkte der betroffenen Anbieter werden dann übergangsweise von der Seite des Verbraucherportals genommen. Nur unter diesen Bedingungen hat das Bundesverbraucherministerium unter Ilse Aigner (CSU) die Förderung des Portals bis Ende 2014 verlängert.

Für die alkoholfreien Biere bedeutet das: Wer sich von der Kennzeichnung „alkoholfrei“ getäuscht gefühlt hat, konnte das bislang im Produktbereich des Internetportals angeben. Dort wanderten die als alkoholfrei gekennzeichneten Biere eines bestimmten Anbieters in die gleichnamige Rubrik: „getäuscht“. Nun soll genauer differenziert werden. Die alkoholfreien Biere gelten künftig als „erlaubt“, was auf Beschlüsse der Lebensmittelüberwachung zurückzuführen ist. Da es sich dabei um eine ganze Produktgattung handelt, wird auch der konkrete Anbieter des Produktes nicht mehr genannt.

Gesetzgeber verantwortlich

„Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln sind immer zwei verantwortlich: der Gesetzgeber und die Unternehmen“, betont Martin Rücker von der Verbraucherorganisation Foodwatch. Dass konkrete Namen bei Lebensmittel-Werbelügen genannt werden, halte er für wichtig. Das Problem: Für die Bezeichnung „alkoholfreies Bier“ gibt es keine rechtliche Regelung. Eine Änderung der Bierverordnung sei somit notwendig.

So könnten die Biere wie zum Beispiel in England als „alkoholarm“ ausgewiesen werden, was dort gesetzlich vorgeschrieben ist. „Das Portal ist bestenfalls eine Hilfestellung. Das Ziel sollten aber klar gekennzeichnete Produkte im Supermarkt sein“, so Rücker.

Seit dem Start des Portals im Juli 2011 sind knapp 7.000 Produktmeldungen eingegangen. Über 3.500 Anfragen stellten Verbraucher an das Expertenforum. Rund 90 Prozent der Anbieter hätten nach anfänglicher Zurückhaltung auf die Anfragen zu den betreffenden Lebensmitteln bereits reagiert.

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.