Zwischen Droge und Arznei

RECHT Der Handel mit elektrischen Zigaretten verstößt gegen das Tabakgesetz, urteilt ein Frankfurter Gericht in einem Pilotverfahren

Die klassische Zigarette enthält neben Nikotin u. a. Teer, Benzol, Blausäure, Styrol

AUS WIESBADEN ARNO FRANK

Wer mit sogenannten E-Zigaretten handelt, verstößt laut einem Gerichtsurteil gegen das Tabakgesetz. Das Landgericht Frankfurt am Main fällte am Montag in einem Strafprozess das erste entsprechende Urteil über einen Geschäftsmann aus Nordrhein-Westfalen, der mit E-Zigaretten gehandelt hatte. Er muss eine Geldstrafe von 8.100 Euro zahlen, weil er in 134 Fällen nikotinhaltige Flüssigkeiten aus China importiert hatte. Der Zoll hatte bei ihm rund 15.000 Behälter mit „Liquids“ beschlagnahmt.

Jedem sein eigenes Recht

Der Prozess vor dem Landgericht galt als Pilotverfahren; auf Konsumenten hat das Urteil keine Auswirkung. Bisher hatten sich nur Verwaltungsgerichte mit dem Thema beschäftigt und kamen zu den unterschiedlichsten Urteilen. So hatte etwa ein Gericht in Münster festgestellt, das Gerät erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstufung als Arzneimittel: Es mangele ihm an der „für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder vorbeugenden Zweckbestimmung“.

Dagegen hatte das Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalens den Vertrieb der E-Zigarette als strafwürdigen Handel mit einem „nicht zugelassenen Arzneimittel“ beurteilt. Auch Schleswig-Holstein und Bayern wollen in ihr ein dubioses Genuss-, aber kein Arzneimittel sehen. Ein Düsseldorfer Gericht hingegen hatte die Einstufung der Liquids als Arzneimittel vorsichtig als „nicht ersichtlich abwegig“ bezeichnet. Das Inhalieren von Nikotin beeinflusst die physiologischen Funktionen des Körpers, was die Liquids zu einem „Funktionsarzneimittel“ macht.

Seit 2007, als die elektronische Zigarette in Deutschland auf den Markt kam, benutzen nach Herstellerangaben mehr als 2 Millionen Menschen das Hightechprodukt – zuletzt war es sogar im „Tatort“ prominent platziert, als Katja Riemann in ihrer Rolle als Ermittlerin kaum ohne es zu sehen war.

Obwohl in allen Bundesländern unterschiedliche Auffassungen herrschen, zeichnet sich doch ein politischer Unwille ab, die E-Zigarette – analog zum Nikotinkaugummi – einfach als ein Arzneimittel einzustufen, das zum Zwecke der Entwöhnung nur in Apotheken erworben werden kann. Die E-Zigarette müsste bis zur Zulassung umfangreiche Tests über sich ergehen lassen.

Auch der verurteilte Geschäftsmann war ursprünglich wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz angeklagt. Wegen des Nikotingehalts war die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, bei E-Zigaretten handele es sich um genehmigungspflichtige Arzneien. Nach Ansicht der Frankfurter Richter sind Liquids aber Tabakerzeugnisse und ist der Handel mit ihnen deshalb nicht erlaubt, weil sie unzulässige Zusatzstoffe enthalten. Der Richter bestätigte zwar, die E-Zigarette sei eine „weniger schädliche Alternative zur Tabakzigarette“, sie habe aber mit „Gesundheit“ nichts zu tun.

Rauchen gegen die Sucht

Der 46-jährige Geschäftsmann hatte argumentiert, es seien legale Genussmittel. Die E-Zigaretten hätten ihm nebenbei auch geholfen, eine starke Nikotinsucht in den Griff zu bekommen. In einer Gaststätte hatte er laut Anklage die Liquids sogar in einer Vitrine ausgestellt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig: Beide Parteien erwägen, in Revision zu gehen. Dann könnte der Bundesgerichtshof als letzte Instanz entscheiden, wie E-Zigaretten juristisch einzuordnen sind. Die klassische Zigarette übrigens enthält neben Nikotin unter anderem Teer, Blausäure, Benzol, Styrol und Aceton. Sie ist weiterhin in jedem Supermarkt erhältlich.