Geld zurück bei „Karteileichen“

KOBLENZ dpa ■ Für das Angebot von „Karteileichen“ muss einHeiratsinstitut nicht bezahlt werden. Zwar müsse nach geltendem Recht ein Heiratswilliger grundsätzlich auch dann zahlen, wenn seine Bemühungen keinen Erfolg haben. Dies gelte jedoch nicht bei „völliger Unbrauchbarkeit der Leistung“, so die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Sie gaben damit einem Kläger Recht, der von einem Heiratsinstitut sein Geld zurückverlangte, weil man ihm ausschließlich „Karteileichen“ vermitteln wollte. Danach befanden sich die schwer vermittelbaren Kandidatinnen nachweisbar teils sehr lange im Bestand der Agentur. Diese verwies dagegen auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach Partnervorschläge, die vom Kunden nicht binnen einer Woche beanstandet würden, als „vertragsgerecht“ akzeptiert seien. Das OLG wertete diese Klausel als nichtig. Lege der Kunde nachvollziehbar dar, dass ihm nur „Karteileichen“ präsentiert wurden, so dürfe er sein Geld zurückfordern. (Az.: 5 U 1242/05)