Miethai: Betreutes Wohnen
: Servicevertrag ist bindend

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass im Rahmen eines „Betreuten Wohnens“ die Bindung des Betreuungsvertrages an den Fortbestand des Mietvertrages grundsätzlich zulässig ist.

Häufig war beim so genannten Betreuten Wohnen in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall im Wohnraummietvertrag vorgesehen, dass der Mieter einen Servicevertrag abschließen müsse. In diesem Servicevertrag verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter, verschiedene Betreuungsleistungen abzunehmen – es geht um Beratungs- und Informationsdienste sowie um einen Bereitschaftsdienst für den Notfall.

Nach den vertraglichen Bestimmungen war eine Kündigung des Servicevertrages für die Zeit des Wohnverhältnisses nicht möglich. Ein Mieter, der mit den Betreuungsleistungen des Vermieters nicht zufrieden war und die Betreuungspauschale für überteuert hielt, wollte den von ihm abgeschlossenen Servicevertrag kündigen, aber das Mietverhältnis fortsetzen. Er wandte sich gegen die Einschränkung seines Kündigungsrechtes und scheiterte nun vor dem Bundesgerichtshof. Nach Ansicht des Gerichtes wird der Mieter durch die Bindung des Servicevertrages an den Mietvertrag nicht unangemessen benachteiligt. Die Koppelung von Miet- und Servicevertrag, so das Gericht, diene nicht nur dem Interesse des Vermieters an einer verlässlichen Kalkulation des Betreuten Wohnens, sondern auch dem Interesse der Mieter und Mieterinnen an einer zuverlässigen Versorgung.

Das Konzept des Betreuten Wohnens beruhe gerade auf einer Verbindung von Wohnen zur Miete und Betreuungsleistung, die durch die Möglichkeit der einseitigen Auflösung des Servicevertrages durch die Mieter gefährdet sei.

Nur bei schweren Vertragsverstößen gegen den Servicevertrag komme im Einzelfall ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages durch den Mieter in Betracht. Im Übrigen verweist das Gericht in den Fällen, in denen die im Servicevertrag versprochenen Leistungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, auf die Möglichkeit, das Entgelt nach dienstvertraglichen Vorschriften zu kürzen.

Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40