Unterhalt

Laut Sozialgesetzbuch II ist derjenige hilfebedürftig, der selbst keiner zumutbaren Arbeit nachgehen kann und auch über kein weiteres Vermögen verfügt. Weiter heißt es jedoch:„Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaften mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen oder Vermögen erwartet werden kann.“ Ausgeschlossen wird die Zahlung der Kinder an ihre Eltern nur im Fall einer Schwangerschaft des Kindes oder bei Betreuung eines Enkelkindes bis zum sechsten Lebensjahr. In Zweifelsfällen entscheidet Sozialgericht über die Unterhaltszahlungen der Kinder für ihre Eltern. Denn auch wenn das BGB eine Verpflichtung für Unterhaltszahlungen zwischen Verwandten vorsieht, ist damit noch nicht entschieden, ob das Sozialamt die Kosten anteilig mitträgt.   JR