Lampedusa-Protest im Hamburger Rathaus

GEFLÜCHTETE Linkspartei fordert Bleiberecht für Lampedusa-Flüchtlinge. Laut Bundestags-Gutachten könnte der Hamburger Senat ihnen ein Aufenthaltsrecht gewähren

Nach lautstarken Protesten gegen die Hamburger Flüchtlingspolitik ist die Sitzung der Hamburgischen Bürgerschaft am Mittwoch für eine Viertelstunde unterbrochen worden. „Kein Mensch ist illegal, Bleiberecht überall“, riefen Unterstützer der Lampedusa-Gruppe auf den Rängen und entrollten ein Banner mit der Aufschrift „Flüchtlinge willkommen“. Bürgerschaftspräsidentin Carola Veit (SPD) rief Polizisten herbei, die Protestierenden mussten das Rathaus verlassen.

In der danach stattfindenden Debatte über die Afrikaner, die von der italienischen Insel Lampedusa nach Hamburg gekommen waren, forderte Die Linke mit Unterstützung der Grünen ein Aufenthaltsrecht für die Flüchtlingsgruppe. SPD, CDU und FDP lehnten das ab.

Seit einem Jahr verweigere der Senat nicht nur eine humanitäre Lösung, sondern sogar das Nachdenken darüber, sagte Christiane Schneider, innenpolitische Sprecherin der Linksfraktion, vor der Bürgerschaftssitzung. Ein aktuelles Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, das Die Linke Ende März angefordert hatte, bescheinige, dass der Senat ein Bleiberecht ohne Weiteres gewähren könne, sagte Schneider. In dem Gutachten werde den obersten Landesbehörden bei einer Aufenthaltsgenehmigung nach §23 Aufenthaltsgesetz „ein weiter politischer Beurteilungsspielraum eingeräumt“. Es handele sich um eine „politische Leitentscheidung“ mit „weitem politischem Ermessen“. Schneider betonte, es handele sich also um eine „Frage des politischen Willens“.

Bisher hatte Bürgermeister Olaf Scholz und Innensenator Michael Neumann immer bestritten, dass juristisch ein Aufenthaltsrecht nach §23 Aufenthaltsgesetz für die Gruppe realisierbar sei. Das Argument: Das verstoße gegen das EU-Dublin-III-Abkommen. Wenn die Lampedusa-Gruppe ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen fordere, dann entspreche dies der Anwendung des Paragrafen 23, erläuterte dagegen Schneider. Diese Forderung sei weder gegen das Recht noch ein Sonderrecht, sondern „eine Anwendung des Rechts“.  (taz/epd)