miethai: Renovierungspflichten
: BGH kassiert Quote

Zum Thema mietvertragliche Renovierungspflichten der Mieter gibt es nahezu monatlich ein neues höchstrichterliches Urteil. Zahlreiche Renovierungsklauseln sind inzwischen vom Bundesgerichtshof wegen der darin enthaltenen starren Renovierungsfristen als unwirksam beurteilt worden. Jetzt erging ein aus Mietersicht sehr erfreuliches Urteil zur Frage der Wirksamkeit von so genannten Abgeltungs- oder Quotenklauseln (Urteil vom 18. 10. 2006 – VIII ZR 52/06).

Weit verbreitet sind Mietvertragsformulare, die neben einer Klausel, die die Mieter zur Renovierung der Wohnung in bestimmten Zeitintervallen verpflichten, eine quotenmäßige Abgeltungsklausel enthalten. Das ist eine Klausel, nach der sich die Mieter dann anteilig an den Renovierungskosten beteiligen müssen, wenn bei Mietvertragsende die Zeit zur Durchführung von Renovierungsarbeiten noch nicht abgelaufen ist.

Erstmals hat der BGH in dem genannten Urteil seine Erwägungen zu den „starren“ Renovierungsfristen auf die Abgeltungsklauseln übertragen. „Starr“ bedeutet hierbei, dass die festgelegten Fristen oder Prozentsätze nicht nur im Allgemeinen gelten sollen, sondern ausnahmslos. Das Gericht hat die Abgeltungsklausel, die eine Kostenbeteiligung des Mieter auf der Grundlage von „starren“ Prozentsätzen vorsah, nun als unwirksam beurteilt. Ausdrücklich gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung auf, soweit das Gericht „starre“ Abgeltungsklauseln als unproblematisch wirksam angesehen hatte (z. B. Urteil vom 6. 10. 2006 – VIII ZR 215/03).

Wer vor seinem Auszug Gewissheit haben möchte, ob der Vermieter eine Renovierung oder die Kosten dafür verlangen kann, sollte sich seinen Mietvertrag genau ansehen und im Zweifel rechtlich beraten lassen.

SABINE WEIS ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40,www.mhm-hamburg.de