der scheibe-wischer (I)
: Die Richterbank als Spamfilter

Alle Jahre wieder: Kurz vor Schluss gewährt taz-Justiziar und Rechtsanwalt PETER SCHEIBE Einblicke in die Abgründe des Presserechts.

Ungewöhnlich war es nicht, was da Anfang Mai auf den Tisch flatterte: Abmahnungen sind Alltag für Medienjuristen. Und wenn als Absender der Name des Rechtsanwalts Günter Freiherr von Gravenreuth zu lesen ist, hat der nicht nur in der Computer- und Internetszene alles andere als einen guten Klang. Wikipedia widmet sogar ein ganzes Kapitel seiner Tätigkeit als „Abmahnanwalt“. In dieser Eigenschaft meldete er sich Anfang Mai auch bei der taz und wollte keine weitere E-Mail erhalten, mit der er zum Bezug des taz-Newsletters aufgefordert wurde. Ob darin eine unzulässige Spam-E-Mail zu sehen ist, wird noch gerichtlich geklärt.

Denn dass zunächst eine Unterlassungsverfügung gegen die taz erging, war nicht überraschend. Die meisten Gerichte haben bisher nämlich entschieden, dass es sich bereits bei der ersten E-Mail um auch rechtlich unzulässiges Spam handelt – selbst wenn diese nur verkündet, dass man den Newsletter erst dann bezieht, nachdem man dies durch eine Antwort- E-Mail bestätigt. Dennoch befindet sich die taz damit in bester Gesellschaft – das Bundesverfassungsgericht, das Bundesjustizministerium und die Rechtsanwaltskammer Berlin praktizieren das ebenfalls so. Auch auf den folgenden Beschluss, der der taz die Kosten für das Verfahren auferlegte, zahlte die taz an Gravenreuth. So weit, so alltäglich.

Der Fortgang der Geschichte war jedoch alles andere als gewöhnlich. Denn Gravenreuth gab keine Ruhe und bestätigte zwar den Zahlungseingang, wollte aber nichts vom Gerichtsbeschluss als Zahlungsgrund wissen. Die Absicht war leicht durchschaubar: Zahlt man trotz Gerichtsbeschluss nicht, bleibt der als ein Mittel in der Paragrafenwelt, mit dem man Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten und schließlich beim Schuldner auch pfänden kann. Die taz versuchte Gravenreuth klarzumachen, dass er schon aus dem Betrag hätte ablesen können, die Zahlung beziehe sich allein auf den Gerichtsbeschluss. Dennoch hatte Gravenreuth einen Pfändungsbeschluss für die Internetdomain taz.de erwirkt – und beantragte die Versteigerung der taz-Domain, wovon man bei der taz zunächst durch zahlreiche Anfragen von Journalistenkollegen erfuhr.

Die taz ist zwar von jeher als geduldige Aufklärerin bekannt, aber nun war das Maß voll: Umgehend erwirkte die taz beim Landgericht Berlin einen Beschluss gegen Gravenreuth, mit dem einstweilen die Vollstreckung eingestellt und ihm einstweilen untersagt wurde, taz.de zu verwerten oder zu versteigern. Aber nicht nur das: Die taz erstattete Strafanzeige wegen des Verdachts des Prozessbetrugs. Auch hier steht die Entscheidung noch aus.

Aber so ganz fernliegend war diese Maßnahme offenbar nicht: Gravenreuth wurde erst Anfang Dezember wegen Veruntreuung von Mandantengeldern zu einer Haftstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, Gravenreuth hat angekündigt, dagegen Berufung einzulegen. Denn Prozessbeobachter sahen die hohe Strafe unter anderem auch in seiner „völligen Uneinsichtigkeit“ begründet.