Drei von fünf dürfen anbauen

DOPE Erstmals erlaubt das Kölner Verwaltungsgericht Schmerzpatienten, zu Hause Cannabis anzubauen. Die Auflagen sind jedoch strikt. Zwei Klagen wurden abgewiesen

AUS KÖLN ANJA KRÜGER

Erstmals hat ein Gericht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verpflichtet, Schwerkranken Genehmigungen für den Eigenanbau von Cannabis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Köln hat in drei Fällen entschieden, dass die Behörde die Cannabisproduktion in der eigenen Wohnung erlauben muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwei weitere Klagen von Patienten hat das Gericht abgewiesen.

Die Kläger leiden unter chronischen Schmerzen und gehören zu den bundesweit 270 Schwerkranken, denen das BfArM erlaubt, Cannabis zu Therapiezwecken in der Apotheke zu kaufen. Das kostet die Patienten im Monat 800 bis 1.000 Euro, die Krankenversicherung übernimmt die Kosten nicht. Bislang hat das BfArM Privatpersonen nie genehmigt, Cannabis anzubauen.

Drei der Kläger haben jetzt Anspruch auf eine Erlaubnis. Die Behörde darf nur noch entscheiden, unter welchen Bedingungen der Anbau erfolgt, urteilte das Gericht. Die Richter machten klar, dass das BfArM über diese Anforderungen nicht die Erlaubnis aushebeln darf.

„Die Auflagen dürfen nicht ins Unermessliche steigen“, sagt Gerichtssprecher Pierre Becker-Rosenfelder. So könne das BfArM auf eine Sicherung der Tür des Anbauraums durch ein Schloss bestehen, „es darf aber nicht verlangen, dass der Antragsteller einen Hochsicherheitstrakt aus seiner Wohnung macht“.

Die Richter hatten die Grundrisse der Wohnungen vorliegen. Drei Kläger konnten nachweisen, dass ihnen ein separater Raum für den Anbau zur Verfügung steht. So können sie den Zugang anderer Personen zu den Pflanzen verhindern. Der vierte Kläger hat eine Zweizimmerwohnung, er will die Pflanzen im Schlafzimmer anbauen. Das sehen die Richter als nicht sicher genug an, deswegen wiesen sie seine Klage ab (Az. 7 K 4020/12). Damit werde von Schmerzpatienten verlangt, in eine größere, meist teurere Wohnung umzuziehen, kritisierte Kläger-Anwalt Oliver Tolmein. „Es kann nicht sein, dass die Frage, ob ein schwerkranker Mensch sich behandeln kann oder nicht, vom Grundriss seiner Wohnung abhängt.“ Die Klage des fünften Klägers wiesen die Richter ab. (Az. 7 K 5230/10)

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