Weder Kopftuch noch Kippa

Gericht in Düsseldorf bestätigt Kopftuchverbot an NRW-Schulen. Allerdings gelte dies auch für Nonnentracht und Kippa

DÜSSELDORF taz ■ Eine Kopftuch tragende Lehrerin aus Duisburg ist mit ihrer Klage auf Einstellung als Beamtin auf Probe gescheitert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gestern, „das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen“ verstoße gegen das nordrhein-westfälische Schulgesetz. Die Richter stellten jedoch gleichzeitig fest, die von der Landesregierung ausdrücklich gewollte Privilegierung christlich-jüdischer Bekenntnisse verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei damit unzulässig.

Die muslimische Klägerin hatte sich im vergangenen Jahr auf eine Stelle an einer Gesamtschule in Krefeld beworben. Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte die Einstellung jedoch ab, weil die Frau darauf besteht, während des Unterrichts ein Kopftuch zu tragen. Das aber ist Lehrerinnen in NRW seit diesem Schuljahr nicht mehr erlaubt.

Das Gericht bestätigte gestern, das NRW-Schulgesetz sei in diesem Punkt „auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz, vereinbar“. Laut NRW-Gesetz sei es Lehrkräften verboten, religiöse Bekundungen abzugeben, die geeignet seien, „die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören“, so der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung. Allerdings müsse dies für alle Glaubensrichtungen gelten – was in NRW nicht der Fall sei. Denn in der Begründung zum Schulgesetz ist das Tragen eines Nonnenhabits oder einer Kippa ausdrücklich vom Verbot ausgenommen. Dies sei jedoch „nach dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen nicht zulässig“, so der Richter.

Entsprechend zurückhaltend reagierte die nordrhein-westfälische Schulministerin Barbara Sommer (CDU) auf die Urteilsbegründung. „Wir müssen uns das jetzt genau angucken“, sagte ihr Sprecher Andrej Priboschek der taz. Für das Ministerium ist die Unterscheidung zwischen muslimischem Kopftuch, jüdischer Kippa und katholischer Nonnentracht weiterhin sinnvoll, weil das Kopftuch „nicht nur ein religiöses, sondern auch ein politisches Signal“ sei, so Priboschek. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles kann er sich daher gut vorstellen, dass der Fall in die nächste Instanz geht.

Dies wird nicht der einzige juristisch ausgefochtene Kopftuchstreit bleiben: Insgesamt weigern sich in NRW weiter 12 Lehrerinnen, dem Gesetz Folge zu leisten. 4 dieser Fälle sind bei Gericht anhängig. SUSANNE GANNOTT