Rauchen auf dem Balkon ist Belästigung

URTEIL Der Bundesgerichtshof entscheidet: Zigarettenrauch vom Nachbarbalkon muss von einem Mieter nicht immer geduldet werden. Es seien bestimmte Zeiten auf dem Balkon von Qualmerei frei zu halten

BERLIN taz | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Freitag entschieden, dass Raucher dazu verpflichtet werden können, nur noch zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zur Zigarette zu greifen, um die Nachbarn nicht zu stören. Voraussetzung ist, dass der Rauch von den Mietern auf benachbarten Balkonen als „wesentliche Beeinträchtigung“ empfunden wird.

Geklagt hatte ein Ehepaar aus dem brandenburgischen Premnitz. Die beiden Nichtraucher fühlten sich auf ihrem Balkon erheblich durch die Qualmerei ihres Nachbarn auf dem Balkon ein Stockwerk tiefer gestört.

Der Umfang des täglichen Zigarettenkonsums war zwischen den Parteien strittig und lag zwischen 12 und 20 Kippen pro Tag. Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei der Raucherei auf dem Balkon zwei grundrechtlich geschützte Besitzrechte gegeneinanderstehen: Einerseits das Recht des Mieters auf eine von Belästigungen durch Tabakrauch freie Nutzung seiner Wohnung, andererseits aber auch das Recht eines Mieters zur Verwirklichung der eigenen Lebensbedürfnisse, zu denen auch das Rauchen gehöre. Das Maß des Rauchens sei nach „dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen“. Im Allgemeinen werde dies „auf eine Regelung nach Zeitabschnitten hinauslaufen“, hieß es in einer Mitteilung des BGH.

Der Beschluss ist allerdings noch keine endgültige Entscheidung im konkreten Fall. Die Richter wiesen den Fall an das Landgericht Potsdam zur genaueren Prüfung zurück. Das muss jetzt vor Ort die Belastung genauer prüfen und gegebenenfalls die rauchfreien Zeiten festlegen. (Az.: V ZR 110/14)

BARBARA DRIBBUSCH