Verletzung der Pflichten

ARBEITSRECHT Eine fristlose Kündigung ist unter Umständen während einer Freistellung möglich

Ein Arbeitnehmer, der von seiner Tätigkeit freigestellt ist, weil einige Monate später sein Arbeitsverhältnis endet, kann im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten außerordentlich gekündigt werden. So urteilte zumindest das Landesarbeitsgericht Hessen (Az.: 7 Sa 248/11).

Im konkreten Fall war der Kläger bei einer Bank als Firmenkundenbetreuer tätig gewesen, zuletzt mit umfangreicher geschäftlicher Vertretungsmacht. Im Juni 2010 hatten die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember und die Freistellung des Klägers ab Juli bei Fortzahlung der Bezüge vereinbart. Ende Juni übermittelte der Kläger 94 E-Mails an sein privates E-Mail-Postfach. Dabei handelte es sich um Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, darunter Daten der vom Kläger betreuten Kunden. Nachdem die Bank hiervon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos.

Das sei rechtens, urteilte das LAG Hessen. Die Einlassung des Klägers, er habe die Daten auf seinem Rechner nicht an Dritte weitergeben wollen und sie während der Zeit der Freistellung nur zu Trainingszwecken verwenden wollen, wertete das Hessische Landesarbeitsgericht als unbeachtliche Schutzbehauptung.