„Kämpfer gegen den Faschismus“ kriegen weniger

■ Das neue „Entschädigungsrentengesetz“ regelt die Zahlungen an NS-Opfer aus der ehemaligen DDR

Berlin (taz) — Die Fortführung der Zahlungen an NS-Opfer aus der ehemaligen DDR ist bis auf weiteres geregelt. Doch das „Entschädigungsrentengesetz“, das der Bundestag am Freitag verabschiedete, enthält so manche Unterlassungssünde und Wortklauberei. Generell sollen die von der SED-Regierung ausgezahlten Ehrenpensionen von monatlich 1.400 Mark von der Bundesregierung als Entschädigungsrenten in gleicher Höhe weiter ausgezahlt werden. Zurückgestuft werden dagegen die Empfänger der höheren Kategorie „Kämpfer gegen den Faschismus“: Statt 1.700 Mark erhalten auch sie fortan 1.400.

Das neue Gesetz wird somit nur den schon zu DDR-Zeiten anerkannten NS-Opfern gerecht. Diese mußten jedoch, um die „Ehrenpension“ zu erhalten, eine politische Bewertung über sich ergehen lassen und sich zum Staate bekennen. Aus politischen Gründen konnten die Zahlungen wieder eingestellt werden. Die Zahl der Leistungsempfänger blieb mit rund 10.000 im Vergleich zu den Entschädigten in der Bundesrepublik gering. Diese erhalten jedoch nur 1.000 Mark pro Monat.

Das neue Gesetz sieht zwar vor, unter Umständen auch die NS-Opfer zu entschädigen, die aus politisch-ideologischen Gründen abgewiesen wurden. Doch es behält sich vor, die Rente zu kürzen oder abzuerkennen, falls die Person „gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat“ oder „im schwerwiegenden Fall ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer“ mißbrauchte. Weiter macht es einen Unterschied zwischen rentenberechtigten „Verfolgten“ und nicht rentenberechtigten „Angefeindeten“. Zu Letzteren gehören gemäß westdeutscher Definition Homosexuelle, Zwangssterilisierte, Euthanasie-Opfer oder Opfer der NS-Militärjustiz.

Witwen von Verfolgten werden in der neuen Regelung nur dann bedacht, wenn sie selbst arbeitsunfähig sind. NS-Opfer, die in den letzten Jahren die DDR verlassen und bereits westdeutsche Leistungen in Anspruch genommen haben, könnten sogar ganz vom Rentenanspruch ausgeschlossen werden. Paragraph 3 des Entschädigungsrentengesetzes sieht für diesen Fall vor, daß die alten Leistungen auf den Rentenanspruch aufgerechnet werden und diesen sogar ganz aufheben können. Auch alle, deren Rentenantrag in der DDR-Zeit gestellt und nicht bearbeitet wurde oder die ihren Antrag nach dem 3.10. 1990 stellten, fallen durch die Maschen des Gesetzes. GünterSaathoff/rik