Landgericht schützt Gewerbemieter

Berlin. Ein interessantes Urteil zum Schutz von Wohnungsmietern in Fabriketagen fällte das Landgericht Berlin: Nur weil ein Formular für Gewerbemietverträge verwendet wurde, handelt es sich nicht um ein Gewerbemietverhältnis, insbesondere, wenn dieser Zweck nur vorgetäuscht ist. Damit wies das Landgericht die Kündigung eines Hauseigentümers gegen die Bewohner einer Fabriketage zurück. Das Urteil stammt vom Juni 1992 und wurde in der letzten Ausgabe des MieterMagazins veröffentlicht. Die beiden Parteien — Mieter und Vermieter — hatten am 4. Juni 1982 einen Vertrag über Gewerberaum geschlossen, den der Vermieter nun kündigen wollte, was nach Gewerbemietrecht leicht möglich ist. Aber das Amtsgericht und auch das Landgericht betrachteten die Fabriketage als Wohnraum. Denn darauf, daß in diesem Mietvertrag von Gewerbe die Rede sei, komme es nicht an, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgehen, daß tatsächlich eine andere Nutzung erfolgen werde, so das Landgericht. Im fraglichen Mietvertrag hatten die Kläger — der Vermieter — ausdrücklich ihr Einverständnis gegeben, daß die Mieter in der Etage wohnen. Daß die Mieter dies mit Kenntnis der Vermieter auch taten, ist unstrittig. Insofern liege, so das Landgericht, ein eindeutiges »Mischmietverhältnis« vor. Ob nun bei diesem Mischmietverhältnis diese Wohnnutzung oder eine andere überwiege, komme auf den Einzelfall an. Maßgebend sei jedoch immer die wahre Nutzung, nicht das, was im Vertrag stehe. Die Kläger konnten vor Gericht nicht nachweisen, daß die Beklagten die Fabriketage hauptsächlich zu gewerblichen Zwecken nutzen. Zwar treffe grundsätzlich der Verfügungsberechtigte — also der Vermieter — die Entscheidung darüber, zu welchem Zweck die Räume benutzt werden dürfen, so das Landgericht weiter. Nachdem aber in diesem Fall der Vermieter nachweislich mit einer Wohnnutzung einverstanden war, kann er das besondere Kündigungsrecht bei Gewerbe nicht in Anspruch nehmen. In dem vorliegenden Fall hatte sich der Vermieter hilfsweise darauf berufen, daß nach einer mündlichen Vereinbarung vom 29. Juni 1989 das Mietverhältnis zum 31. August 1990 beendet werden sollte. Da diese Frist länger als ein Jahr sei, bedürfe so eine Vereinbarung der Schriftform, ansonsten sei sie ungültig, so das Landgericht. esch