Überzeugung oder Gewissen?

■ Schwammige Rechtsauslegung und harte Strafen gegen Totalverweigerer

Die Gangart der Berliner Justiz gegen Totalverweigerer wird zunehmend härter. Am Dienstag bestätigte das Landgericht in einer Berufungsverhandlung, daß es zulässig ist, einen Totalverweigerer zweimal zu verurteilen. Darüber hinaus wurde in einem derartigen Prozeß zum ersten Mal in Berlin eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesprochen.

Bereits im September 1993 war der Angeklagte Oliver Bauer zu einer Bewährungsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Weil er sich auch nach der Verurteilung weigerte, den Zivildienst in einer Blindenanstalt anzutreten, wurde er erneut angeklagt. Das zweite Urteil lautet auf sechs Monate ohne Bewährung.

Für Anwalt Kaleck ist diese Praxis ein eindeutiger Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot. Das Gericht schloß sich dieser Argumentation der Verteidigung nicht an. Eine Doppelbestrafung würde voraussetzen, daß der Angeklagte aufgrund einer ernsthaften und fortdauernden Gewissensentscheidung den Zivildienst verweigert, so der Vorsitzende Richter Freymuth. Bauer sei es nicht gelungen, diese Gewissensentscheidung glaubhaft darzulegen.

„Eine Gewissensentscheidung basiert immer auf Überzeugungen, aber nicht jede Überzeugung ist eine Gewissensüberzeugung“, führte Freymuth in der Urteilsbegründung aus. Wann eine Gewissensentscheidung anerkannt werden kann, ließ sich dem gesamten Urteil ebensowenig entnehmen wie diesem aussagekräftigen Satz des Gerichts.

„Nirgendwo im Strafrecht wird solch ein Maßstab bei der Beurteilung einer Gewissensentscheidung angelegt wie bei den Totalverweigerern“, äußerte sich Anwalt Kaleck zu der Urteilsbegründung. Da es seit Anfang der neunziger Jahre kaum noch Fälle von Doppelbestrafungen gegeben habe, wollen die Anwälte von Oliver Bauer gegen das Urteil Revision einlegen. Die Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär verurteilte diese „am Bedarf der Bundeswehr orientierte Unrechtssprechung“. Sie sprach von einem „Abschreckungsurteil, daß der wachsenden Zahl der Totalverweigerer entgegenwirken soll“.

Tatsächlich scheint die Berliner Justiz keine Mühe zu scheuen, um härtere Strafen für Totalverweigerer zu ereichen. Im Fall von Heiko M. legte die Staatsanwaltschaft gleich dreimal Rechtsmittel gegen die Urteile von Amts- und Landgericht ein, die den Angeklagten zu einer Geldstrafe verurteilt hatten. Die Begründung: Die Verhängung einer Geldstrafe bei Totalverweigerern sei nur als Ausnahme gesetzlich zulässig.

Wie derartige Ausnahmefälle aussehen sollen, bleibt rätselhaft. „Ein besonderer Umstand liegt vor, wenn der Totalverweigerer den Zivildienst hinterher doch noch ableistet“, fällt Justizpressesprecher Frank Thiel hierzu ein. Auch sonstige „Umstände im persönlichen Bereich des Angeklagten“ könnten eine Geldstrafe rechtfertigen, so Thiel. Wie diese Umstände auszusehen haben, konnte er nicht näher ausführen.

Die Strategie der Staatsanwaltschaft scheint erfolgreich zu sein. Der Kampagne gegen Wehrpflicht sind mehrere Fälle bekannt, in denen in der zweiten Verhandlung eine Bewährungsstrafe anstelle der Geldstrafe verhängt wurde. „Aufgrund der Geschichte Berlins als Reichskriegshauptstadt gäbe es allen Grund, sensibler mit Menschen umzugehen, die sich der Militärpolitik verweigern“, kritisiert Anwalt Kaleck die derzeitige Linie der Justiz.

Trotzdem hoffe er, daß es sich bei diesen Fällen nur um eine vorübergehende Tendenz handele. „Die Palette der Urteile ist bundesweit sehr breit, es gibt auch mildere Urteile“, so Kaleck. Gesa Schulz