Keine Einigung möglich

■ betr.: „Pyrrhussieg für Ex-IM“ (Klage gegen Ch. Links Verlag), taz vom 19. 3. 97

Entgegen der Darstellung Eures Autors hat nicht der Anwalt auf eine politische Grundsatzentscheidung gedrängt, sondern der Mandant auf einer Tilgung seines Namens aus dem Buch bestanden. Da der Verlag und die Behörde nicht dazu bereit waren, auf die Veröffentlichung des Namens zu verzichten, mußte die Klage durchgeführt werden. Der Verlag ist vorgerichtlich aufgefordert worden, den Namen zu tilgen. Dies hat er abgelehnt und keineswegs – wie Euer Autor behauptet – eine „gerechtere“ Darstellung des Mandanten angeboten, sondern – was ganz ungewöhnlich ist – durch Anwaltsschreiben den Mandanten gefordert, auf die Geltendmachung des Anspruchs zu verzichten. Andernfalls – so der Verlagsanwalt – werde der Verlag gegen den „Ex-IM“ klagen.

Die Stasi-Akten-Behörde wurde entgegen Eurer Darstellung auch nicht verklagt, weil der Verlag einen Vergleich angeboten hatte. Die Verteidigung des Verlages, der zunächst allein verklagt war, beschränkte sich im wesentlichen darauf zu sagen, daß die Stasi- Akten-Behörde die Verantwortung für die Veröffentlichung trüge und er – der Verlag – nur für die Behörde gehandelt habe. Allein deshalb wurde die Behörde ebenfalls verklagt. Schließlich: Ich habe mit der Gegenseite im Auftrag des Mandanten über einen Vergleich gesprochen. Alles aber, was die Gegenseite vorschlug, stellte eine erneute Preisgabe des Namens des Mandanten mit weiteren Details dar. Zudem waren die Vorstellungen der Beteiligten über eine „gerechte“ Darstellung des Mandanten so weit auseinander, daß eine Einigung nicht möglich war. Der Mandant – nicht ich – entschied daraufhin, keine Zeit mit weiteren Vergleichsverhandlungen zu vergeuden. Johannes Eisenberg,

Rechtsanwalt