■ Die Deutsche Post AG verstößt gegen geltende Datenschutzgesetze
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Die Deutsche Post AG hat Daten von rund 16 Millionen Gebäuden erhoben (Baualter, Zustand, Lage), um sie für Werbezwecke zu verkaufen. Damit soll Firmen ein gezieltes Marketing ermöglicht werden. Datenschutzrechtliche Probleme sieht die Post bei diesem Vorgehen nicht, schließlich handele es sich nicht um personenbezogene Daten. Mit dieser Rechtfertigung macht es sich der ehemalige Monopolist recht einfach. Sobald Informationen über Einfamilienhäuser gesammelt und verkauft werden, handelt es sich um personenbezogene Daten, denn die Gebäudedaten können problemlos einer Person oder einer Familie zugeordnet werden. Aber auch Daten über die Kaufkraft und Konsumgewohnheiten in Wohnkomplexen, zum Beispiel, wie häufig werden Kataloge welcher Versandhäuser zugestellt, sind selbst ohne Namen der Bewohner personenbezogen. Sie können von Direktmarketing-Firmen im In- und Ausland mit Adreßdateien abgeglichen und zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden.

Die Post AG verstößt mit ihrer Praxis gegen die Datenschutzverordnung des Bundes von 1996, die dem Kunden ein Widerspruchsrecht gegen die Verwendung der Kundendaten durch die Post für eigene Werbezwecke einräumt. Den Verkauf dieser Daten an andere Unternehmen – noch dazu hinter dem Rücken der Kunden – läßt die Verordnung nicht zu.

Natürlich kann jeder Passant im Vorübergehen bestimmte Informationen über Gebäude registrieren. Daraus den Schluß zu ziehen, die Post AG müsse das auch dürfen und darüber hinaus diese Informationen auch ohne Einflußmöglichkeit der Betroffenen vermarkten dürfen, ist unzulässig. Der Schutz der Privatsphäre beginnt im Zeitalter des internationalen Adressenhandels nicht erst an der Wohnungstür. Scheinbar belanglose Informationssammlungen werden durch Verknüpfung mit anderen Dateien zu einer kritischen Masse. Daß eine Gesellschaft, in der der einzelne nicht mehr wissen kann, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß, mit unserer Verfassung nicht vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits vor 15 Jahren im Zusammenhang mit der Volkszählung formuliert. Dieses Urteil hat, seit die Post von einem staatlichen Monopolbetrieb zu einem Wirtschaftsunternehmen geworden ist, an Bedeutung zugenommen. In der modernen Informationsgesellschaft ist die Privatsphäre – wie dieses Beispiel zeigt – anderen Gefährdungen ausgesetzt als im Postkutschen-Zeitalter. Alexander Dix

Landesbeauftragter für den Datenschutz in Brandenburg