Nackenspoiler erlaubt

■ Bundesverwaltungsgericht entschied: Auch Bayerns Polizisten dürfen lange Haare tragen

Berlin (taz) – Nackenlanges Haar und ein glitzernder Stecker im Ohrläppchen: Bringt ein solches Outfit das Ansehen der uniformierten Staatsmacht gefährlich ins Wanken, oder darf das sein, auch bei männlichen Polizisten? Es darf, entschied gestern höchstinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht in Berlin und gab nach jahrelangem Rechtsstreit der Klage des Münchener Polizeihauptmeisters Norbert F. gegen seine Dienstvorgesetzten statt.

Der Polizeibeamte hat sich damit erfolgreich gegen eine entsprechende Weisung gewehrt, seine Nackenhaare auf „Hemdkragenlänge“ zu stutzen und den winzigen silbernen Sticker aus dem Ohr zu entfernen. Beides, so hatte das Münchener Polizeipräsidium argumentiert und später in „Leitlinien zum äußeren Erscheinungsbild von Polizisten“ akribisch festgelegt, schade dem Ansehen der Polizei (siehe taz vom 12.1.).

„Ein Verbot von Ohrschmuck und langen Haaren schränkt das Recht der Dienstkleidung tragenden Beamten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein“, entschied nun gestern der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts. Ob und wie weit eine solche Einschränkung erforderlich und gerechtfertigt ist, stehe aber nicht, wie im Fall von Norbert F., einem einzelnen Polizeipräsidium zu, sondern nur der obersten Dienstbehörde, dem bayerischen Innenministerium. Dies müsse solche Bestimmungen generell und einheitlich für die gesamte Polizei erlassen. Auch hätten solche Weisungen „nachvollziehbar“ zu sein.

Um die Frage, welche Haar- und Ohrtracht für Polizisten angemessen ist, hat sich das Gericht allerdings gedrückt. Vera Gaserow