Karlsruhe verteidigt Rundfunkgebühr

Freiburg (taz) – Fernsehzuschauer müssen auch dann Rundfunkgebühr zahlen, wenn sie keinerlei öffentlich-rechtliche Programme konsumieren. Dies entschied in einem gestern bekannt gemachten Beschluss das Bundesverfassungsgericht. Es lehnte damit die Verfassungsbeschwerde eines Hotelbesitzers aus Eislingen (Baden-Württemberg) ab.

Der Mann betreibt ein Hotel und Tagungszentrum mit 114 Zimmern, die er gerne mit Fernsehgeräten ausstatten wollte. Um die enormen Kosten für die Rundfunkgebühr zu sparen, verlangte er vom (damals noch existierenden) Süddeutschen Rundfunk (SDR), er solle sicherstellen, dass die öffentlich-rechtlichen Programme im Hotel nicht empfangen werden können. Das lehnte der SDR ab.

Nach erfolgloser Klage vor den Verwaltungsgerichten erhob der Hotelbesitzer Verfassungsbeschwerde. Er wolle nicht die Grundversorgung der Bevölkerung mitbezahlen, sondern nur seinen Hotelgästen „so banale Dinge wie Konsum, Vergnügen und Komfort“ ermöglichen.

Karlsruhe hielt jedoch an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der private Rundfunk nur zulässig sei, solange die öffentlich-rechtliche Grundversorgung sichergestellt sei. Deshalb sei es gerechtfertigt, so das Verfassungsgericht, die Gebührenpflicht „ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger“ allein an die „Bereithaltung“ eines Fernsehgeräts zu knüpfen.

Bezug genommen wurde dabei auf Grundsatzentscheidungen aus den Jahren 1992 und 1994. Seither hätten sich, so Karlsruhe, die „Verhältnisse im Rundfunkwesen“ nicht so stark verändert, dass eine neue Grundsatzentscheidung erforderlich sei. Der Kläger hatte argumentiert, dass es wegen der Vermehrung an Programmen kein Gefälle an inhaltlicher Breite und Vielfalt zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Fernsehen mehr gebe.

Auch die „Informationsfreiheit“ sieht das Gericht durch die Rundfunkgebühr nicht verletzt. Das Grundgesetz enthalte keine Garantie „kostenloser Information“. (Az.: 1 BvR 1013/99)

Christian Rath