„Fixerstübli“-Verfahren eingestellt

■ Die Angeklagten vom Verein „akzept“ gingen straffrei aus

Verfahren eingestellt. Zwei Verantwortliche des Vereins für akzeptierende Drogenarbeit, „akzept“, haben sich nicht strafbar gemacht, als sie einen zum „Fixerstübli“ umgebauten Wohnwagen 1998 am Rembertiring aufstellten – und vorher darüber in „Buten & Binnen“ sprachen. Zu diesem Schluss kam gestern das Bremer Amtsgericht – nach fast zweistündiger Verhandlung. Zwar hatten die Verteidiger der beiden Angeklagten gleich nach deren ersten Einlassungen gefordert: „Stellen Sie ein.“ Drogenhilfe sei kein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Doch die Staatsanwältin zierte sich, bis der einzige Zeuge vernommen war und sie schließlich – „wegen Versäumnissen bei der Ermittlung“ – zustimmte.

Die Angeklagten nutzten derweil die Chance, eine Ansprache für niedrigschwellige Drogenarbeit und gegen Doppelmoral zu halten. „Nicht die Substanz führt zur Verelendung, sondern deren Kriminalisierung“, hieß es. Doch selbst bei bekanntem Drogenkonsum schweige die Öfentlichkeit – und Behörden griffen nicht ein. Beispiel: das frühere Wohnschiff „Jola“. Gegen die Ablehnung der Nachbarn habe man offen das Argument eingesetzt, dass die Abhängigen nicht auf der Straße, sondern auf dem Schiff konsumieren würden. Schon damals habe er für gesundheitsfördernde Angebote wie das „Fixerstübli“ gekämpft, so ein Angeklagter. „Spritzenräume haben Brückenfunktion“ um Drogenkranke treffen und beraten zu können. „Auch Spritzentausch kann lebensrettend sein.“ Ähnliches sei im „Fixerstübli“ geplant gewesen. Übrigens baue er für die Hamburger Gesundheitsbehörde gerade Gesundheitsräume auf, schloss der Angeklagte. „Ich werde also in Bremen angeklagt für etwas, wofür ich in Hamburg bezahlt werde.“

Das Verfahren hatte ein Kripobeamter per Anzeige ausgelöst. Mit dem öffentlichen Aufstellen des „Drogenwagens“ würde „Gelegenheit zum unbefugten Gebrauch von Betäubungsmitteln gewährt.“ Verstoß gegen §29 BTMG. Falsch – aus Sicht der Verteidigung. Denn aus Gesetzeskommentaren gehe hervor, dass mit § 29 nicht Druck- oder Gesundheitsräume getroffen werden sollten, sondern Einrichtungen, die den Konsumentenkreis erweitern. „Ohne Straftatbestand keine Strafe“, so Anwalt Gerhard Baisch. Schließlich habe sogar die Bremer Staatsanwaltschaft 1997 im internen Aktenvermerk festgestellt, dass die Möglichkeit zum risikoarmen Konsum nicht weiter als strafbare Beihilfe gewertet werden solle. ede