Betr.: Grundrecht auf Versammlungsfreiheit

Das Brokdorf-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1985, wonach Demonstranten Ort und Zeit des Aufzuges frei wählen können, gilt nicht nur für die „grüne Wiese“, sondern auch für Großstädte wie Berlin, hieß es bei der gestrigen Anhörung. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit sei grundsätzlich höher zu bewerten als der fließende Autoverkehr. Generell seien aber beide Interessen gegeneinander abzuwägen. Einer Demonstration könne nur in eng gesteckten Grenzen Auflagen erteilt werden. Zwei Beispiele: Für eine Demo von 40 Personen müsse nicht die Fahrbahn gesperrt werden. Auch bei einer größeren Demonstration könne eine Fahrspur für den Autoverkehr offen bleiben.

Die Einrichtung von bestimmten Versammlungsplätzen sei in der juristischen Debatte bereits verworfen worden.

Die Bannmeile diene dem Schutz des Parlaments. Eine Erweiterung auf das Brandenburger Tor sei nicht geboten.

Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gelte auch für Rechtsextreme, solange sie nicht gegen Gesetze verstoße.

Das Versammlungsrecht biete ausreichend Handhabe, um für Demonstrationen Auflagen zu erteilen. Foto: Rolf Zöllner